Zwischen

............................................................................................

[Name und Adresse],

vertreten durch

............................................................................................

[Name des Vertretungsberechtigten]

– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –

und

............................................................................................

[Name und Adresse des Betriebsrats]

vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden

............................................................................................

– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –

wird folgende Betriebsvereinbarung zur elektronischen Arbeitszeiterfassung getroffen:

Präambel

Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass die Arbeitszeit der Mitarbeiter zu ihrem Schutz erfasst werden soll.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb .... tätigen Mitarbeiter.[1]

    VARIANTEzur Beschränkung auf einzelne Bereiche

    Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für die Abteilungen ....

    VARIANTEzur Beschränkung auf einzelne Berufsgruppen

    Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für die Mitarbeiter der Verwaltung.

  2. Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.

    VARIANTEzur Einbeziehung leitender Angestellter

    Der Arbeitgeber wird zum Schutze der leitenden Angestellten mit dem Sprecherausschuss eine Richtlinie mit unmittelbarer und zwingender Wirkung vereinbaren, in welcher die Parteien die wesentlichen Grundsätze dieser Betriebsvereinbarung nachzeichnen.[2]

    VARIANTE

    Der Arbeitgeber wird zum Schutze der leitenden Angestellten mit Ihnen Individualvereinbarungen abschließen, welche die wesentlichen Grundsätze dieser Betriebsvereinbarung nachzeichnen.[3] So weit, wie sein Weisungsrecht reicht, wird der Arbeitgeber dieses nutzen, um gegenüber leitenden Angestellten die Grundsätze dieser Betriebsvereinbarung umzusetzen.

§ 2 Datenverarbeitung des elektronischen Zeiterfassungssystems

  1. Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass die Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems zur Durchführung der Arbeitsverhältnisse erforderlich ist. Rechtsgrundlage der Datenverarbeitungen ist deswegen Art. 6 DSGVO und nicht diese Betriebsvereinbarung.
  2. Die Verarbeitung von Daten im Rahmen des Zeiterfassungssystems dient allein folgenden Zwecken:

    • Erfassung der Anwesenheitszeit
    • Erfassung von Abwesenheitszeiten aufgrund von Urlaub, Arbeitsunfähigkeit, Zeitausgleich und kurzfristiger Arbeitsverhinderung
    • Durchführen der Lohnabrechnung aufgrund der Anwesenheitszeit
    • Erfüllen der arbeitgeberseitigen Verpflichtungen aus Vorschriften des ArbZG, eventuell einschlägiger Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
    • Führen eines Urlaubskontos
    • Abrechnen aller Lohnersatzleistungen, z.B. Entgeltfortzahlungsgesetz
    • Gesundheitsschutz des Mitarbeiters vor zeitlich entgrenzter Arbeit
    • Information des Mitarbeiters über seine tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit
    • Führen eines Arbeitszeitkontos[4]
    • Durchführung von Projektauswertungen hinsichtlich benötigter Zeiten
  3. Stets gilt dabei, dass jede Datenverarbeitung nur dann erfolgen darf, wenn die Grundsätze der Datenverarbeitung nach Art. 5 DSGVO eingehalten werden. Dies setzt die Einhaltung der Zweckbindung, der Datenminimierung, der Datenrichtigkeit, der Speicherbegrenzung, der Integrität und Vertraulichkeit, der Rechenschaftspflicht, den Schutz personenbezogener Daten, Überwachungsmöglichkeiten, die Einhaltung von Auswertungsgrundsätzen und die Einbindung des Datenschutzbeauftragten voraus.
  4. Der Arbeitgeber hat geprüft, ob die Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems eine datenschutzrechtliche Folgenabschätzung (DSFA) im Sinne des Art. 35 DSGVO mittels des Standard-Schutzmodells der DSK notwendig macht. Gegenwärtig ist dies nach übereinstimmender Überzeugung der Betriebsparteien nicht der Fall.

    VARIANTEbei Bestehen einer Verpflichtung zur DSFA

    Der Arbeitgeber hat für die Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems eine datenschutzrechtliche Folgenabschätzung (DSFA) im Sinne des Art. 35 DSGVO mittels des Standard-Schutzmodells der DSK durchgeführt.[5] Diese ist als Anlage X Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung.

    VARIANTEzur Nachträglichen Durchführung einer DSFA

    Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Einführung des elektronischen Zeiterfassungssystems des Herstellers [....] mit der Modulbezeichnung [....] aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Mitarbeiter zur Folge hat. Der Arbeitgeber wird deswegen eine datenschutzrechtliche Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO durchführen.[6]

  5. Die vom Arbeitgeber im Rahmen der DSFA verwandte Zusammensetzung aus Hardware und Software sowie getroffener Einstellungen im Programm begrenzen verbindlich die Reichweite und die Form der Nutzung des elektronischen Zeiterfassungssystems im Rahmen dieser Betriebsvereinbarung.
  6. Das in der Anlage ...

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