Es kommen sowohl Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht aus dem ArbSchG wie auch gegen das ArbZG in Betracht. Für die Einhaltung der sich aus den Gesetzen ergebenden Vorschriften ist der Arbeitgeber verantwortlich. Dies gilt unabhängig davon, ob er die Einhaltung der Vorschriften des ArbZG oder die Erfassung der Arbeitszeit auf den Arbeitnehmer delegiert hat.

Arbeitsschutz

Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ist nicht unmittelbar bußgeldbewehrt. Wird aber gegen den Arbeitgeber eine vollziehbare Anordnung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde erlassen und verstößt er gegen diese, kann er dadurch eine Ordnungswidrigkeit begehen.[1] Für diese kann ein Bußgeld i. H. v. bis zu 30.000 EUR verhängt werden.[2] Es ist davon auszugehen, dass in der Anordnung konkrete Vorgaben dazu gemacht werden, wie der Arbeitgeber die Arbeitszeit zu erfassen hat, es sich also ein konkreter Handlungsbedarf unter Fristsetzung aus der Anordnung selbst ergibt.

Bei Verstößen durch den Arbeitgeber können Arbeitnehmer selbst sowie auch der Betriebsrat im Rahmen seiner Überwachungspflicht[3] die zuständige Arbeitsschutzbehörde einschalten.

Arbeitszeit

Verstößt der Arbeitgeber zeitgleich gegen die Vorschriften des ArbZG, insbesondere gegen die Regelungen zur werktäglichen Höchstarbeitszeit und Ruhepausen und -zeiten, handelt er ordnungswidrig.[4] Die Überwachung erfolgt durch zuständige Landesbehörden.[5]

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