Das Arbeitszeitgesetz regelt die tägliche Höchstarbeitszeit und etliche Ausnahmen.

4.1 Höchstarbeitszeit

Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. Sie kann bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.[1]

4.2 Abweichende Regelungen durch Tarifvertrag

Nach § 7 ArbZG kann in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung abweichend von § 3 ArbZG (tägliche Höchstarbeitszeit) zugelassen werden,

  • die Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
  • einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen.

Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, können nach § 7 Abs. 2 ArbZG ferner Anpassungen im landwirtschaftlichen Bereich, in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie im öffentlichen Dienst zugelassen werden.

4.3 Höchstgrenzen bei Tarifverträgen

Werden verlängerte Arbeitszeiten tariflich zugelassen, muss nach § 7 Abs. 8 ArbZG grundsätzlich gewährleistet sein, dass die Arbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst im Durchschnitt von 12 Monaten 48 Wochenstunden nicht überschreitet. Die Übergangsregelung für Alttarifverträge in § 25 ArbZG ist zum 31.12.2006 ausgelaufen. Die Übergangsregelung erfasste zudem die 48-Stunden-Grenze nicht.[1]

4.4 Höchstgrenzen bei Betriebs- bzw. Individualvereinbarung

Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach § 7 Abs. 1, 2 oder 2a ArbZG können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden.[1]

Aufgrund der Regelungen nach § 7 Abs. 2a, 35 ArbZG – jeweils i. V. m. § 7 Abs. 2a ArbZG – darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich widerrufen.

Die Arbeitszeit darf allerdings auch in einem solchen Fall 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten nicht überschreiten.[2]

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