Grundsätzlich erfasst der Anwendungsbereich der eAU-Bescheinigung gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer. Nach der geltenden gesetzlichen Regelung ist jedoch nicht die persönliche Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblich, sondern vielmehr der Besitz des Versicherungsstatus des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer muss folglich gesetzlich krankenversichert sein, die konkrete Beschäftigung muss allerdings nicht den Versicherungsstatus vermitteln. Insofern ist z. B. auch ein Werkstudent, der nicht aufgrund seiner Beschäftigung den Versicherungsschutz vermittelt bekommt, sondern vielmehr durch die Familienversicherung nach § 10 SGB V Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung ist, von der Pflicht zur Vorlage einer AU- Bescheinigung ausgenommen. Er ist jedoch nicht selbst Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Auch geringfügig Beschäftigte nach § 8 SGB IV sind, sofern sie gesetzlich krankenversichert sind, ebenfalls von der (persönlichen) Nachweispflicht befreit und fallen in den Anwendungsbereich der eAU-Bescheinigung.

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