Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz wurde der Grundstein für die eAU gelegt. Die Ärzte sind ab dem 1.1.2021 verpflichtet, den Krankenkassen unmittelbar elektronisch die Angaben zur Diagnose unter Nutzung der Telematikinfrastruktur zu übermitteln.[1] Hierbei ist es zusätzlich die Aufgabe des Arztes für den Versicherten einen Ausdruck mit den Diagnosen zu erstellen, der als dessen Information über die übermittelten Daten fungiert.[2] Aufgrund der aktuellen besonderen Belastungen des Gesundheitssystems wurde die obligatorische Umsetzung jedoch bis zum 1.1.2022 aufgeschoben.

Die gesetzlichen Regelungen gelten jedoch nur für die gesetzlich Versicherten und die für sie tätigen Vertragsärzte und Vertragszahnärzte. Am eAU-Verfahren nehmen daher weder Privatversicherte noch Privatärzte und diesen vergleichbaren Ärzte im Ausland teil.

Krankenhäuser sind hingegen an der eAU beteiligt, sofern sie im Entlassmanagement Arbeitsunfähigkeit für max. 7 Tage nach der stationären Aufnahme feststellen. Gleiches gilt grundsätzlich auch für Rehabilitationseinrichtungen, jedoch ist hier gesetzlich ein Entlassmanagement nur im Zusammenhang mit Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vorgesehen. Erfolgt eine Rehabilitationsleistung – wie vorrangig üblich bei Arbeitnehmern – zulasten der Rentenversicherung, gibt es keine gesetzliche Grundlage für eine weitergehende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende der Rehabilitationsleistung im Rahmen eines Entlassmanagements, demnach auch keine Möglichkeit für eine eAU.

Die Umsetzung des eAU-Verfahrens von den Ärzten an die Krankenkassen erfolgt auf Basis der gesetzlichen Regelungen und der weiteren vertraglichen Ausgestaltung. Das Nähere zum Verfahren kann daher dem Bundesmantelvertrags-Ärzte (insbesondere die neue Anlage 2b sowie dem technischen Handbuch) entnommen werden. Der Bundesmantelvertrag-Zahnärzte sowie der Rahmenvertrag mit den Krankenhäusern verweisen entsprechend auf diese Regelungen oder setzen diese analog um, wodurch eine einheitliche Anwendung der eAU bei allen Vertragsärzten gewährleistet wird.

2.1 Weitergehende vertragliche Regelungen

Dem Bundesmantelvertrag-Ärzte können insbesondere folgende Besonderheiten entnommen werden:

  • Der Datensatz eAU gleicht inhaltlich der bis dahin gültigen AU-Bescheinigung.
  • Eine eAU darf analog der bisherigen AU-Bescheinigung weiterhin nur direkt vom Vertragsarzt auf Basis einer Untersuchung festgestellt und attestiert werden. Es bedarf daher aufgrund des hohen Beweiswerts im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung und dem Krankengeld einer elektronischen Unterschrift, demnach sind eAUs durch den Arzt grundsätzlich mittels elektronischem Heilberufeausweis zu signieren.
  • Um den Aufwand der Signatur zu reduzieren, wurde die Möglichkeit einer Stapelsignatur für die Ärzte etabliert. Hierdurch können Ärzte mehrere eAUs zwischenspeichern und dann gesammelt signieren und versenden. Um jedoch eine zeitnahe Übermittlung der Daten im Hinblick auf die Folgeprozesse zu sichern, wurde vereinbart, dass die Ärzte mindestens einmal täglich eAUs signieren und versenden müssen. In Zukunft wird die Komfortsignatur hier eine weitere Beschleunigung bringen, da hier der Arzt sich wie bei einer Flatrate freischaltet und daraufhin vielfach Dokumente signiert werden. Diese Signatur bedarf jedoch der neusten Konnektoren, Heilberufeausweise und Software und ist daher aktuell noch im Aufbau.
  • Die Adressierung der eAU erfolgt an die auf der Krankenversichertenkarte hinterlegte Krankenkasse. Bei Wechsel der Krankenkasse ist es daher zukünftig umso wichtiger, dass der Versicherte rechtzeitig die korrekte neue Krankenversichertenkarte nutzt, weil es sonst zu Überschneidungen kommen kann. Die Ärzte sind zwar gesetzlich 1x im Quartal verpflichtet, einen Stammdatenabgleich bei der Krankenkasse durchzuführen, jedoch insbesondere bei Wechseln unterhalb des Quartals können Falschadressierungen nicht ausgeschlossen werden. Wurden Daten von den Ärzten im Zusammenhang mit einem Kassenwechsel falsch adressiert, werden die eAU-Daten zwischen den Krankenkassen im Rahmen eines separaten Datenaustauschs nach Abschluss des Kassenwechselverfahrens weitergeleitet. Arbeitgeber können diese eAU-Daten daher ebenfalls verzögert abrufen. Ist der Kassenwechsel zum Zeitpunkt der Anfrage des Arbeitgebers noch nicht vollständig abgeschlossen und es liegen der neuen Krankenkasse deshalb keine eAU-Daten vor, wird die Anfrage des Arbeitgebers zur Beantwortung von der neuen Krankenkasse an die bisher zuständige Krankenkasse weitergeleitet, die dann entsprechend evtl. dort vorliegende eAU-Daten an den Arbeitgeber übermittelt. In solchen Sachverhalten erhalten daher Arbeitgeber teilweise mehrfache Antworten von unterschiedlichen Krankenkassen.

2.2 Umgang mit Störfällen

Im Zusammenhang mit den vorhergehenden Regelungen zur Übermittlung von eAUs können Störfälle auftreten. Wie mit solchen Störfällen einheitlich umgegangen werden soll, ist weitgehend im Bundesmantelvertrag-Ärzte definiert. Hier wird nach folgenden Szenarien un...

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