Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Vorlage der Erstbescheinigung

Die Wochentage wurden beispielhaft gewählt, um die Wirkung auf die Fristen zu verdeutlichen.

 
Die Arbeitnehmer sind jeweils bis auf Weiteres arbeitsunfähig krank. Im Betrieb wird von montags bis freitags gearbeitet. Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen am … Folgender Arbeitstag
Arbeitnehmer A ist seit dem 17.10. (Montag) arbeitsunfähig krank. 20.10. 21.10. (Freitag)
Arbeitnehmer B ist seit dem 18.10. (Dienstag) arbeitsunfähig krank. 21.10. 24.10. (Montag)
Arbeitnehmer C ist seit dem 19.10. (Mittwoch) arbeitsunfähig krank. 22.10. 24.10. (Montag)
Arbeitnehmer D ist seit dem 20.10. (Donnerstag) arbeitsunfähig krank. 23.10. 24.10. (Montag)
Arbeitnehmer E ist seit dem 21.10. (Freitag) arbeitsunfähig krank. 24.10. 25.10. (Dienstag)
 
Praxis-Tipp

Rechtsauffassung zur Nachweisfrist

Das Beispiel zur Frist, innerhalb der die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen ist, orientiert sich ausschließlich am Gesetzestext. Alternativ wird in der Praxis die Auffassung vertreten, dass die Arbeitsunfähigkeit spätestens an dem Arbeitstag nachzuweisen ist, der auf den dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit folgt.

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