Die Angabe der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit in der Bescheinigung begrenzt deren Wirksamkeit. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angegeben, ist eine erneute ärztliche Bescheinigung beizubringen.

Für die Vorlage dieser Folgebescheinigung sieht das Gesetz keine Frist vor. In der Praxis wird die Nachweisfrist in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG berechnet.[1] Der Nachweis über die Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit ist demnach spätestens am ersten Arbeitstag nach dem dritten Kalendertag der noch nicht bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit zu erbringen.

 
Praxis-Beispiel

Vorlage der Folgebescheinigung

Ein Arbeitnehmer ist aufgrund einer ärztlichen Erstbescheinigung bis zum 7.11. (Montag) arbeitsunfähig krank. Die Arbeitsunfähigkeit dauert darüber hinaus an. Die Folgebescheinigung ist spätestens am 11.11. (Freitag) vorzulegen.

Der Arbeitnehmer hat bereits am 8.11. in den ersten Betriebsstunden mitzuteilen, dass die Arbeitsunfähigkeit über den 7.11. hinaus fortdauert.

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