Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt während der Arbeitsunfähigkeit erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht.[1] Voraussetzung für den Erhalt der Mitgliedschaft ist, dass der Anspruch auf Krankengeld innerhalb eines Versicherungsverhältnisses oder in unmittelbarem Anschluss daran entsteht (Nahtlosigkeitsregelung).[2]

Die Arbeitsunfähigkeit muss also spätestens am nächsten Tag nach einem beendeten Beschäftigungsverhältnis ärztlich festgestellt werden.[3]

 
Praxis-Beispiel

Nahtlosigkeitsregelung

Das Beschäftigungsverhältnis eines versicherten Arbeitnehmers endet mit dem 26.4. (Mittwoch). Am 27.4. (Donnerstag) stellt ein Arzt fest, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank ist. Es entsteht ein Anspruch auf Krankengeld mit dem Beginn des 27.4. (0:00 Uhr), der sich nahtlos an die vorhergehende Mitgliedschaft bis zum 26.4. (24:00 Uhr) anschließt.

Bei einer Fortsetzungserkrankung ist ebenfalls die fristgerechte ärztliche Feststellung für den Fortbestand entscheidend.[4]

Das Versicherungsverhältnis freiwillig versicherter Krankengeldbezieher wird durch die Arbeitsunfähigkeit nicht berührt.

 
Hinweis

Freiwillige Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld

Ein freiwillig versicherter Arbeitnehmer hat über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus einen Anspruch auf Krankengeld, wenn die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit jeweils fristgerecht festgestellt wird.[5] Wird die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit verspätet festgestellt, ist die freiwillige Versicherung im Anschluss an den letzten Bewilligungsabschnitt des Krankengeldes in eine Versicherung ohne Anspruch auf Krankengeld zu ändern.[6]

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