Der Arbeitgeber muss gemäß § 4 Abs. 5 ArbStättV beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe zur Verfügung stellen. Damit verbunden ist auch die Verpflichtung, diese regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit prüfen zu lassen.

Die ASR A4.3 zählt unter Ziff. 5 folgende Einrichtungen zur Ersten Hilfe auf:

  • Meldeeinrichtungen (z. B. Telefon mit Angabe von Notrufnummern) zum Absetzen von Notrufen,
  • Rettungstransportmittel(Krankentransport-Hängematten, Rettungstücher, Schleifkörbe) für den Fall, dass der öffentliche Rettungsdienst mit Krankentragen nicht an den Ort des Geschehens kommen kann
  • Rettungsgeräte (z. B. Rettungshubgeräte, Spreizer, Schneidgeräte, Abseilgeräte).

Auch Erste-Hilfe-Räume und vergleichbare Einrichtungen wie bspw. Erste-Hilfe-Container bei vorübergehend eingerichteten Arbeitsstätten gehören hierzu.[1]

Mittel zur Ersten Hilfe werden regelmäßig in Verbandskästen oder –schränken aufbewahrt. Zu den Mitteln zur Ersten Hilfe zählen z. B. Heftpflaster, Wundschnellverbände, Kompressen, Kältekompressen, Rettungsdecken, Schere, medizinische Einmalhandschuhe und eine Erste-Hilfe-Broschüre. Bezüglich des Inhalts von Verbandkästen und der Anzahl der vorzuhaltenden Verbandskästen dient Ziff. 4 der ASR A4.3 als Richtschnur.[2].

[1] ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“, Ziff. 6.
[2] ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe", Ziff. 4.

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