§ 4 Abs. 1 ArbStättV stellt klar, dass den Arbeitgeber nicht nur die Instandhaltungs- und Mängelbeseitigungspflicht trifft. Sofern die Mängel nicht sofort beseitigt werden können, liegt es auch in seinem Verantwortungsbereich, dass bei Mängeln in der Arbeitsstätte, die zu ernsten Gefährdungen der Beschäftigten führen, die jeweils betroffene bzw. gefährdete Person ihre Tätigkeit unverzüglich einstellt.

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