In Ergänzung zu § 6 Abs. 1 ArbSchG (Dokumentation) sieht § 3 Abs. 3 ArbStättV vor, dass die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren ist.

In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche präventiven Schutzmaßnahmen durchgeführt werden müssen.

Die Dokumentation gemäß § 3 Abs. 3 ArbStättV ist Bestandteil der Unterlagen nach § 6 ArbSchG.[1] Sie dient als Grundlage für die Planung und Gestaltung der betrieblichen Prozesse, z. B. für Neu- und Umbauten, Unterweisungen, Betriebsanweisungen. Sie erleichtert es, Verantwortliche und Termine in Hinblick auf Maßnahmen des Arbeitsschutzes nachvollziehbar festzuhalten.

Die Dokumentation ist schriftlich zu erstellen und kann als Papierdokument oder in elektronischer Form vorliegen.

Wichtig

 
Wichtig

Mindestanforderungen Dokumentation

Die Dokumentation muss mindestens Folgendes enthalten:[2]

  • die jeweilige Bezeichnung der erfassten Arbeitsplätze, Arbeitsbereiche und Tätigkeiten sowie ggf. der zusammengefassten gleichartigen Arbeitsplätze oder Tätigkeiten,
  • die jeweils festgestellten Gefährdungen,
  • die Ergebnisse der Beurteilung der festgestellten Gefährdungen,
  • die bezogen auf die festgestellten Gefährdungen jeweils festgelegten Maßnahmen (inklusive Umsetzung siehe Ziff. 5.5 Abs. 2) sowie
  • das Ergebnis der Wirksamkeitsüberprüfung.
[1] Ziff. 5.7 ASR V 3 "Gefährdungsbeurteilung", Ausgabe Juli 2017.
[2] Ziff. 5.7.2 ASR V 3 "Gefährdungsbeurteilung", Ausgabe Juli 2017.

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