Wie groß die praktische Relevanz dieses Themas ist, zeigt beispielhaft eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein vom 14.8.2007 (Az. 5 Sa 150/07): Ein 50-jähriger Maschinenführer, der seit rund 20 Jahren bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist, hatte beim Reinigen einer industriellen Presse diese von Hand wieder angefahren und dadurch die schwere Verletzung eines Kollegen verursacht. Er wurde fristlos gekündigt. Das LAG hielt die fristlose, wie auch eine hilfsweise ordentliche Kündigung aus mehreren Gründen für rechtswidrig:

  1. Die Sicherheitsvorschriften des Betriebs hätten die Inbetriebnahme der Maschine während der Reinigung nicht ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Der Arbeitgeber habe solches Verhalten zumindest in der Vergangenheit geduldet.
  3. Der Arbeitgeber hatte keine Abmahnung erteilt.

Arbeitgeber müssen jedoch solche Verstöße sanktionieren können, um den Gesundheitsschutz im Betrieb gewährleisten zu können, wozu sie nach § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet sind.

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