Das ArbSchG enthält in § 25 (Bußgeldvorschriften) und § 26 (Strafvorschriften) Regelungen bezüglich der Folgen von Rechtsverstößen.

§ 25 ArbSchG ist die zentrale Grundvorschrift für das Ordnungswidrigkeitenrecht im Arbeitsschutz. Ordnungswidrig handelt danach, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist (Geldbuße bis zu 5.000,- EUR), oder
  • als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 (Geldbuße bis zu 30.000,- EUR)
  • oder als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 (Geldbuße bis zu 5.000,- EUR)

zuwiderhandelt.

§ 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG verweist auf die auf Grundlage des ArbSchG erlassenen Arbeitsschutzverordnungen. Diese Verordnungen benennen detailliert die Pflichten des Arbeitgebers für ihren Regelungsbereich. Die meisten Arbeitsschutzverordnungen enthalten Bußgeldtatbestände, welche die konkreten Voraussetzungen für eine Ordnungswidrigkeit festlegen.

 
Praxis-Beispiel

Bußgeldtatbestände in Arbeitsschutzverordnungen

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ArbStättV handelt ordnungswidrig i. S. d. § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert.[1]

Weitere Bußgeldtatbestände sind z. B. in § 22 Abs. 1 BetrSichV, § 16 LärmVibrationsArbSchV, § 7 BaustellV und § 20 Abs. 1 BiostoffV enthalten.

Die Höhe des Bußgeldes wird von der zuständigen Behörde bzw. dem Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt. Sofern ein Bußgeldkatalog existiert, werden grundsätzlich die dort aufgeführten Werte zugrunde gelegt. Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) hat z. B. einen Bußgeldkatalog zur ArbStättV erarbeitet.[2] Dieser soll sicherstellen, dass bundesweit einheitliche Bußgeldsätze zugrunde gelegt werden. Der Bußgeldkatalog entfaltet aber keine Bindungswirkung für die Gerichte.

 
Hinweis

Ordnungswidrigkeiten nach §130 OWiG

Unabhängig von den Bußgeldtatbeständen des ArbSchG und den hierauf gründenden Arbeitsschutzverordnungen ist § 130 OWiG zu beachten. Verletzt der Betriebsinhaber seine betriebliche Aufsichtspflicht, kann unter bestimmten Voraussetzungen gegen ihn ein Bußgeld verhängt werden. Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.

Die Vorschrift ist in der Praxis in Fällen relevant, in denen der Betriebsinhaber den Bereich Arbeitsschutz wirksam delegiert hat. Eine konkrete Pflichtverletzung einzelner arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften kann ihm dann regelmäßig nicht angelastet werden. Die unmittelbare Pflichtverletzung ist nämlich durch die beauftragte Person begangen worden. Dem Betriebsinhaber wird jedoch – sofern er schuldhaft i. S. d. § 130 OWiG gehandelt hat – ein Verstoß gegen seine Aufsichtspflichten vorgeworfen.

In § 26 ArbSchG sind Strafvorschriften geregelt. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer

  • als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 oder als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 beharrlich – also wiederholt – zuwiderhandelt oder
  • durch einen Verstoß gegen eine Rechtsverordnung oder eine vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen eine behördliche Anordnung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.
[2] Bußgeldkatalog zur ArbStättV, LV 56, 1. Überarb. Auflage, Herausgabedatum März 2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge