(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 [Bis 31.03.2023: in Verbindung mit § 4 ] [1]der zuständigen Behörde eine Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder,

 

2.

entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 [Bis 31.03.2023: in Verbindung mit § 4 ] [2]nicht dafür sorgt, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird.

 

(2) Wer durch eine im Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.

[1] Gestrichen durch Erste Verordnung zur Änderung der Baustellenverordnung vom 19.12.2022. Anzuwenden bis 31.03.2023.
[2] Gestrichen durch Erste Verordnung zur Änderung der Baustellenverordnung vom 19.12.2022. Anzuwenden bis 31.03.2023.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge