Das Arbeitsschutzgesetz legt die Rahmenbedingungen für den Arbeitsschutz fest. Das Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern.[1] Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen.

Das Arbeitsschutzgesetz erlegt dem Arbeitgeber bestimmte Pflichten auf und gewährt den Arbeitnehmern Rechte. Im Folgenden werden die einzelnen Rechte und Pflichten gegliedert nach den Gruppen der Beteiligten dargestellt.

4.1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Das ArbSchG gilt gemäß § 1 Abs. 1 ArbSchG in allen Tätigkeitsbereichen. Es findet somit auf alle Beschäftigten in privaten und öffentlich-rechtlichen Betrieben anwendbar. Ausgenommen sind Hausangestellte in privaten Haushalten; weiter gilt es nicht für den Arbeitsschutz von Beschäftigten auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit für diese entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.[1]

Wichtige Begriffsbestimmungen enthält § 2 ArbSchG.

Beschäftigte im Sinne des ArbSchG sind:[2]

  • Arbeitnehmer,
  • die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
  • arbeitnehmerähnliche Personen,
  • Beamte,
  • Richter,
  • Soldaten,
  • die in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen Beschäftigten.

Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.[3]

4.2 Verantwortlichkeiten und Beauftragte

§ 13 ArbSchG stellt ausdrücklich klar, wer Verantwortlicher im Sinne des ArbSchG ist, wem also die Einhaltung der Pflichten nach dem ArbSchG obliegt. Vorrangig richten sich die Vorschriften des ArbSchG an den Arbeitgeber.

Neben diesem sind die weiteren im Gesetz genannten Personen verantwortlich, insbesondere sein gesetzlicher Vertreter, das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person, der vertretungsberechtige Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, Personen in leitender Position und sonstige – insbesondere nach Abs. 2 – verpflichtete Personen.

Besonders bedeutsam sind die leitenden Personen[1] Für größere Betriebe wird damit klargestellt, dass nicht nur der formale Arbeitgeber auf höchster hierarchischer Ebene, sondern auch die tatsächlich in den operativen Ablauf eingebundenen leitenden Personen verantwortlich für den Arbeitsschutz sind.

Darüber hinaus kommt den Beauftragten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 13 Abs. 2 ArbSchG große praktische Bedeutung zu. Nach § 13 Abs. 2 ArbSchG kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.[2]

4.3 Grundpflichten des Arbeitgebers

Die Grundpflichten des Arbeitgebers ergeben sich aus § 3 ArbSchG. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

Zur Planung und Durchführung der genannten Maßnahmen hat der Arbeitgeber für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.[1] Er muss Vorkehrungen treffen, damit die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

 
Wichtig

Kosten des Arbeitsschutzes

Die Kosten des Arbeitsschutzes trägt der Arbeitgeber. Nach § 3 Abs. 3 ArbSchG darf der Arbeitgeber den Beschäftigten die Kosten für Maßnahmen nach dem ArbSchG nicht auferlegen.

Das ArbSchG legt die Grundsätze des Arbeitsschutzes, von denen der Arbeitgeber bei seinen Pflichten auszugehen hat, wie folgt fest:[2]

  1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
  2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
  3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
  4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
  5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
  6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
  7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
  8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

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