Als Gefahrgutbeauftragter darf gemäß § 3 GbV nur bestellt werden, wer Inhaber eines für den betroffenen Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach § 4 GbV ist.
Der Gefahrgutbeauftragte ist gemäß § 8 GbV insbesondere berechtigt und verpflichtet,
- die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zu überwachen,
- schriftliche Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit zu machen,
- nach Unfällen einen Unfallbericht zu erstellen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen