Als Gefahrgutbeauftragter darf gemäß § 3 GbV nur bestellt werden, wer Inhaber eines für den betroffenen Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach § 4 GbV ist.

Der Gefahrgutbeauftragte ist gemäß § 8 GbV insbesondere berechtigt und verpflichtet,

  • die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zu überwachen,
  • schriftliche Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit zu machen,
  • nach Unfällen einen Unfallbericht zu erstellen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge