(1) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrzunehmen.

 

(2) Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, Aufzeichnungen in Textform[1] [Bis 31.12.2022: schriftliche Aufzeichnungen] über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen.

(3)[2]

 

(3) 1Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufzeichnungen nach Absatz 2 mindestens fünf Jahre nach deren Erstellung aufzubewahren. 2Diese Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen in Schriftform zur Prüfung vorzulegen.

 

(4) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt wird.

 

(5) 1Der Gefahrgutbeauftragte hat für den Unternehmer einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres mit den Angaben nach Satz 2 zu erstellen. 2Der Jahresbericht muss mindestens enthalten

 

1.

Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen,

 

2.

[3]Gesamtmenge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen:

  1. bis 5 Tonnen,
  2. mehr als 5 Tonnen bis 50 Tonnen,
  3. mehr als 50 Tonnen bis 1 000 Tonnen,
  4. mehr als 1 000 Tonnen,

Bis 18.03.2019:

2.

Gesamtmenge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen:

a)

bis 5 Tonnen,

b)

mehr als 5 Tonnen bis 50 Tonnen,

c)

mehr als 50 Tonnen bis 1 000 Tonnen,

d)

mehr als 1 000 Tonnen,

 

3.

Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern, über die ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt worden ist,

 

4.

sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind, und

 

5.

Angaben, ob das Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter nach Abschnitt 1.10.3 ADR/RID/ADN oder 1.4.3 IMDG-Code beteiligt gewesen ist.

3Der Jahresbericht muss keine Angaben über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr enthalten. 4Die anzugebende Gesamtmenge der gefährlichen Güter schließt auch die empfangenen gefährlichen Güter ein.

 

(6) 1Der Gefahrgutbeauftragte muss den Schulungsnachweis nach § 4 der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. 2Er hat dafür zu sorgen, dass dieser Schulungsnachweis rechtzeitig verlängert wird.

[1] Geändert durch Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 28.06.2023. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Abs. 3 aufgehoben durch Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 28.06.2023. Anzuwenden bis 31.12.2022.
[3] Nr. 2 geändert durch Neufassung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung. Anzuwenden ab 19.03.2019.

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