Der Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen[1] und es müssen Messungen durchgeführt werden.[2] Die Einbeziehung von Beauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben ergibt sich aus § 5 LärmVibrationsArbSchV.

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.[3] Besitzt der Arbeitgeber aber selbst keine Fachkunde, dann dürfte eine Beratung im Zweifelsfall nicht ausreichend sein, um ihm die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. Die Durchführung durch geeignete Personen kann er dann nur über eine Beauftragung sicherstellen. Fachkundige Personen können insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sein.

Regelmäßig werden Messungen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung notwendig sein. Der Arbeitgeber darf mit der Durchführung von Messungen dabei nur Personen beauftragen, die über die dafür notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen verfügen.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge