Die zentrale Vorschrift für den Arbeitsschutz findet sich in § 4 Abs. 1 BioStoffV. Der Arbeitgeber hat hiernach die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchzuführen. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.

Eine ausdrückliche Beauftragung sieht die BioStoffV in § 10 Abs. 3 Biostoff bei Tätigkeiten mit besonders gefährlichen Stoffen vor. Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme von Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 eine Person zu benennen, die zuverlässig ist und über eine Fachkunde verfügt, die der hohen Gefährdung entspricht. Er hat diese Person insbesondere mit der Beratung bei der Gefährdungsbeurteilung, der Unterstützung bei Wirksamkeitskontrollen von Schutzmaßnahmen, Durchführung von Unterweisungen und Überprüfung der Einhaltung von Schutzmaßnahmen zu beauftragen.

 
Hinweis

Schriftform und Benachteiligungsverbot

Die Bedeutung des Beauftragten wird dadurch unterstrichen, dass die Aufgaben und Befugnisse der beauftragten Person schriftlich festzulegen sind.[1] Zudem darf sie nicht wegen der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben benachteiligt werden. Ihr ist für die Durchführung der Aufgaben ausreichend Zeit zur Verfügung zu stellen.

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