2.4.1 Rechtsgrundlagen

Nach § 3 Abs. 3 BetrSichV darf die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.

Bei Instandhaltungsmaßnahmen sieht der Gesetzestext ausdrücklich eine Beauftragung vor (§ 10 Abs. 2 BetrSichV). Der Arbeitgeber hat diese Maßnahmen auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung sicher durchführen zu lassen und dabei die Betriebsanleitung des Herstellers zu berücksichtigen. Weitergehend als bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 3 BetrSichV reicht es nicht aus, wenn der Arbeitgeber sich beraten lässt. Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nur von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Beschäftigten oder von sonstigen für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten geeigneten Auftragnehmern mit vergleichbarer Qualifikation durchgeführt werden.

§ 12 BetrSichV enthält Vorschriften zur Unterweisung und besonderen Beauftragung von Beschäftigten. Grundsätzlich müssen Beschäftigte vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln eine Unterweisung erhalten (Abs. 1 und 2). Ist die Verwendung von Arbeitsmitteln jedoch mit besonderen Gefährdungen verbunden, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass diese nur von hierzu beauftragten Beschäftigten verwendet werden (Abs. 3).

Zu berücksichtigen ist auch § 13 Abs. 1 BetrSichV. Hiernach darf der Arbeitgeber in seinem Betrieb Arbeiten durch eine betriebsfremde Person (Auftragnehmer) nur dann durchführen lassen, wenn diese über die für die geplanten Arbeiten erforderliche Fachkunde verfügt.

 
Hinweis

Koordinator

Für die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber gibt es detaillierte Regelungen, die den umfassenden und lückenlosen Schutz der Beschäftigten sicherstellen. Besteht bei der Verwendung von Arbeitsmitteln eine erhöhte Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber, ist für die Abstimmung der jeweils erforderlichen Schutzmaßnahmen durch die beteiligten Arbeitgeber ein Koordinator schriftlich zu bestellen.[1] Sofern aufgrund anderer Arbeitsschutz­vorschriften bereits ein Koordinator bestellt ist – z. B. aufgrund § 3 BaustellV[2] –, kann dieser auch die Koordinationsaufgaben nach der BetrSichV übernehmen.

Im Rahmen des § 14 BetrSichV wird der Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitsmittel durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen zu lassen.

Für überwachungsbedürftige Anlagen gibt es in § 15 BetrSichV zusätzliche Vorschriften. Nach Abs. 3 sind die Prüfungen entweder von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder von einer zur Prüfung befähigten Personen durchzuführen. Dies bedeutet im Ergebnis eine notwendige Beauftragung.

Die Delegierung von Unternehmerpflichten oder Aufgaben an andere Personen setzt durchgängig eine Fachkunde bzw. besondere Befähigungen der beauftragten Person voraus.

 
Hinweis

Kesselwärter

Die früher in der Dampfkesselverordnung geregelten Aufgaben des Kesselwärters sind mittlerweile in der Betriebssicherheitsverordnung verankert. Dort wird der Begriff des Kesselwärters nicht ausdrücklich benutzt. Die einschlägigen Regelungen für Druckanlagen bzw. Dampfkesselanlagen finden sich aber in Anhang 2 Abschn. 4 BetrSichV.

2.4.2 Qualifikation

Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.[1] Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse müssen durch Schulungsbesuche regelmäßig aktuell gehalten werden. Zur Prüfung befähigt ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt[2]; soweit die Verordnung für einzelne Arbeitsmitteln weitergehende Anforderungen festlegt, sind diese zu erfüllen.

 
Praxis-Beispiel

Explosionsgefährdungen

Für die Prüfungen in explosionsgefährdeten Bereichen muss die zur Prüfung befähigte Person nach Anhang 2 Abschn. 3 Ziffer 3 BetrSichV über die in § 2 Abs. 6 genannte Qualifikation hinaus besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen wie etwa eine einschlägige technische Berufsausbildung, einjährige Erfahrung mit der zu prüfenden Anlage und regelmäßige Schulungen.

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