§ 13 ArbSchG stellt ausdrücklich klar, wer Verantwortlicher im Sinne des ArbSchG ist, wem also die Einhaltung der Pflichten nach dem ArbSchG obliegt. Vorrangig richten sich die Vorschriften des ArbSchG an den Arbeitgeber.

Neben diesem sind die weiteren im Gesetz genannten Personen verantwortlich, insbesondere sein gesetzlicher Vertreter, das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person, der vertretungsberechtige Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, Personen in leitender Position und sonstige – insbesondere nach Abs. 2 – verpflichtete Personen.

Besonders bedeutsam sind die leitenden Personen[1] Für größere Betriebe wird damit klargestellt, dass nicht nur der formale Arbeitgeber auf höchster hierarchischer Ebene, sondern auch die tatsächlich in den operativen Ablauf eingebundenen leitenden Personen verantwortlich für den Arbeitsschutz sind.

Darüber hinaus kommt den Beauftragten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 13 Abs. 2 ArbSchG große praktische Bedeutung zu. Nach § 13 Abs. 2 ArbSchG kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.[2]

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