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Arbeitsschutz: Aufgabe des Betriebsbeauftragten

Dr. Constanze Oberkirch
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Zusammenfassung

 
Überblick

Betriebsbeauftragte werden vom Arbeitgeber aufgrund verschiedener Gesetze insbesondere auf dem Gebiet des Umweltschutzes, des Arbeitsschutzes und des Datenschutzes eingesetzt. Sie werden vom Unternehmer für einen bestimmten Aufgabenbereich bestellt und sind meistens Arbeitnehmer, seltener auch externe – also nicht betriebsangehörige – Personen. Ihre Aufgabe ist die Überwachung der Einhaltung der im jeweiligen Gesetz vorgeschriebenen Anforderungen. Regelungen zu Betriebsbeauftragten gibt es sowohl im ArbSchG, in den Verordnungen zum ArbSchG und außerhalb des ArbSchG.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Das Thema umfasst eine Vielzahl von rechtlichen Vorschriften, z. B.: ArbSchG, ArbMedVV, ArbStättV, BaustellV, BetrSichV, BiostoffV, GefStoffV, OStrV, LärmVibrationsArbSchV, LasthandhabV, KrWG, AbfBeauftrV, Beauftragte nach dem BImSchG, GenTG, ASiG, BDSG, EU-DSGVO, DruckLV, GbV, SGB VII und DGUV-V1, AtSMV, StrlSchG, BbergG, SprengG, WHG, MPG, BGleiG, LkSG.

1 Beauftragte im Rahmen des ArbSchG

Die maßgebliche Vorschrift für die Frage der konkreten Verantwortlichkeiten ist § 13 ArbSchG. Hierin ist geregelt, wen die Pflichten aus dem ArbSchG treffen. Dass sich die Vorgaben des ArbSchG in erster Linie an den Arbeitgeber richten, ergibt sich bereits aus der Überschrift des zweiten Abschnitts des ArbSchG[1], der von den "Pflichten des Arbeitgebers" spricht. Neben den in § 3 ArbSchG geregelten zentralen Grundpflichten des Arbeitgebers sowie weiteren Verpflichtungen, beispielsweise der Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung in § 5 ArbSchG, ist aber auch ausdrücklich festgelegt, wer die verantwortliche Person im Sinne des ArbSchG ist.

[1] §§ 3 – 14 ArbSchG.

1.1 Verantwortliche nach § 13 ArbSchG

Nach § 13 Abs. 1 ArbSchG ist vorrangig der Arbeitgeber Verantwortlicher. Neben ihm sind die im Gesetz genannten Personen verantwortlich, insbeson...

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