2.2.1 Rechtsgrundlagen und Pflichten des Arbeitgebers

Die ArbStättV sieht per se keine offizielle Bestellung von Beauftragten vor. Allerdings hat der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 2 ArbStättV sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.

2.2.2 Qualifikation

Fachkundig ist nach § 2 Abs. 13 ArbStättV, wer über die zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten.

Hauptaufgabe ist die fachkundige Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.[1]

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