Auch Abfindungen sind nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung zu verteilen. Zahlt ein Arbeitgeber nach der Schließung seines Betriebs freiwillig an die Mehrzahl seiner ehemaligen Arbeitnehmer Abfindungen, so sind die Leistungen nach dem vom Arbeitgeber bestimmten Verteilungsschlüssel am Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen. Sind die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der Betriebsschließung für verschiedene Arbeitnehmergruppen gleich oder vergleichbar, so darf der Arbeitgeber nicht willkürlich der einen Gruppe eine Abfindung zahlen, während er die andere Gruppe von der Abfindungszahlung ausnimmt. Ist der für die Zahlung der Abfindungen zur Verfügung stehende Gesamtbetrag gering und sind die Chancen der ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt ungünstig zu beurteilen, so kann es je nach den Umständen gerechtfertigt sein, die Arbeitnehmer ganz von einer Abfindungszahlung auszunehmen, die das Arbeitsverhältnis vorzeitig durch Aufhebungsvertrag aufgelöst haben, nachdem sie eine neue Beschäftigung gefunden hatten.[1] Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist auch nicht verletzt, wenn er solche Arbeitnehmer von der Abfindung ausnimmt, die gegen die Kündigung rechtliche Schritte einleiten (Planungssicherheit als sachlicher Grund, kein Verstoß gegen § 612a BGB).[2]

Gleichbehandlung in Sozialplänen

Die Gleichbehandlung in Sozialplänen gehört thematisch zu § 75 BetrVG. Hier gibt es umfangreiche Rechtsprechung, insbesondere zur Frage, ob Arbeitnehmer, die auf Vermittlung des Arbeitgebers einen neuen Arbeitsplatz erhalten haben, von Abfindungszahlungen ausgenommen werden dürfen[3], ob bestimmte Stichtagsregelungen zulässig sind[4] oder ob rentennahe Beschäftigte weniger Geld erhalten dürfen.[5]

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