Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialplan. vorzeitige Altersrente. Schwerbehinderter. Gleichbehandlungsgrundsatz. Arbeitsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Schwerbehinderter Mensch, der mit Vollendung des 60. Lebensjahres Altersrente ohne Rentenabschläge in Anspruch nehmen kann, hat keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen, die ein Sozialplan für den Fall vorsieht, dass der vorgezogene Bezug von Altersrente mit Rentenabschlägen verbunden ist.

2. Etwas anders folgt auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz oder aus § 123 I SGB IX.

 

Normenkette

BetrVG § 112; GG Art. 3; SGB IX § 123

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 04.08.2004; Aktenzeichen 11 Ca 13032/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.08.2004 in Sachen 11 Ca 13032/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um vermeintliche Ansprüche des Klägers aus einem Sozialplan vom 17.02.2000.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, den erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträgen und der Gründe, die die 11. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 04.08.2004 Bezug genommen.

Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde dem Kläger am 09.09.2004 zugestellt. Er hat hiergegen am 05.10.2004 Berufung einlegen und diese am 09.11.2004 begründen lassen.

Der Kläger räumt zwar ein, dass im Rahmen eines Sozialplans eine Ungleichbehandlung zwischen solchen Arbeitnehmergruppen, die in absehbarer Zeit Rente beziehen, und denjenigen, die vom Rentenbezug zeitlich weiter entfernt sind, sachlich gerechtfertigt sei. Sachlich nicht gerechtfertigt sei es jedoch, behinderte Arbeitnehmer deshalb von der Zahlung eines Rentenabschlags durch die Beklagte auszunehmen, nur weil sie aufgrund ihrer Behinderung Leistungen der öffentlichen Sozialversicherungsträger erhielten. Gemäß § 123 Abs. 1 SGB IX sei es unzulässig, Renten oder vergleichbare Leistungen, die wegen der Behinderung bezogen würden, ganz oder teilweise auf das Arbeitsentgelt anzurechnen. Dies müsse in der hiesigen Konstellation in gleicher Weise gelten.

Wie sich aus dem Rentenbescheid der Seekasse vom 10.01.2003 ergebe, sei ihm, dem Kläger aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Rentenabschlag gewährt worden. Diese Sonderregelung gelte für schwerbehinderte Menschen, da sie erfahrungsgemäß im Arbeitsleben mit Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr vermittelbar seien und sie andererseits regelmäßig höhere Lebenshaltungskosten aufgrund ihrer Behinderung aufzuwenden hätten. Diese gesetzliche Intention würde leer laufen, wenn die Sozialplanregelung der Beklagten in deren Sinne ausgelegt würde.

Zwar seien bei den Regelungen in § 2 des Sozialplanes bei den Mitarbeitern ab 57 Jahre oder älter Behinderte nicht besonders erwähnt, die fehlende Differenzierung zwischen nichtbehinderten und schwerbehinderten Menschen könne jedoch nur so verstanden werden, dass die Beklagte einen Ausgleich bis höchstens 14,4 Prozentpunkte Rentenabschlag an den Arbeitnehmer zahlen würde, der diesem durch Inanspruchnahme der Altersrente nach dem 60. Lebensjahr entstehe.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, einen fiktiven Ausgleich von 14,4 Prozentpunkten Rentenabschlag, der durch die vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres entstanden ist, maximal jedoch einen Betrag von 15.338,76 EUR an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils. Darüber hinaus wiederholt sie ihre Rechtsauffassung, dass etwaige Ansprüche des Klägers aus dem Sozialplan auch gemäß § 19 Ziff. 2 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie NRW vom 24.08./11.09.2001 verfallen seien.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.

II. Die Berufung des Klägers gegen das arbeitsgerichtliche Urteil vom 04.08.2004 ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da eine Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren nicht existiert. Das Berufungsgericht macht sich insoweit die überzeugenden Gründe des arbeitsgerichtlichen Urteils zu eigen. Da es bereits an einer Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob die Ansprüche des Klägers nicht auch auf Grund der tarifvertraglichen Ausschlussfrist des § 19 Ziff. 2 MTV verfallen sind.

Aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz kann zusammenfassend und ergänzend Folgendes festgestellt werden.

1. Nach dem Wortlaut des Sozialplans vom 17.02.2000 scheidet der vom Kläger begehrte Anspruch von vornherein aus...

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