§ 5 ArbPlSchG regelt ein Benachteiligungsverbot zugunsten des Arbeitnehmers. Diesem darf aufgrund des freiwilligen Wehrdienstes in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen. Unter Nachteil wird dabei jede Art von schlechterer Behandlung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verstanden, die ohne den Antritt zum freiwilligen Wehrdienst nicht eingetreten wäre.[1] In umgekehrter Hinsicht muss der Arbeitnehmer an allen Vorteilen teilhaben, die während des Wehrdienstes im Betrieb allgemein eingetreten sind.[2]

Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 ArbPlSchG darf der Ausbildende die Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht aus Anlass des Wehrdienstes, gleich welcher Art, ablehnen.

Gemäß der Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 2 ArbPlSchG darf der Arbeitgeber die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder die Übernahme des Arbeitnehmers in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht aus Anlass des Wehrdienstes, gleich welcher Art, ablehnen.

[1] BAG, Urteil v. 4.11.1970, 4 AZR 121/70.
[2] Vogelsang, Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 20. Aufl. 2023, § 177 Rz. 15.

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