Eine Pflicht zur Mitführung des Versicherungsnummernachweises besteht für den Arbeitnehmer nicht. Allerdings sind Arbeitnehmer bestimmter Branchen verpflichtet, amtliche Personaldokumente mitzuführen und bei Kontrollen der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.[1] Solche Dokumente sind der Personalausweis, der Reisepass oder deren Ersatzdokumente.

Folgende Branchen sind davon betroffen:

  • Baugewerbe,
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  • Personenbeförderungsgewerbe,
  • Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe,
  • Schaustellergewerbe,
  • Forstwirtschaft,
  • Gebäudereinigungsgewerbe,
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  • Fleischwirtschaft,
  • Prostitutionsgewerbe,
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe.

2.1 Informationspflicht des Arbeitgebers

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer schriftlich über die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Personaldokumenten zu informieren.[1] Arbeitgeber, die vorsätzlich oder fahrlässig ihre Arbeitnehmer nicht über deren Pflichten informieren, handeln ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden.[2]

 
Praxis-Tipp

Informationspflicht des Arbeitgebers

Die Informationspflicht sollte bei Beginn der Beschäftigung wahrgenommen und schriftlich dokumentiert werden. Geldbußen können so vermieden werden.

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