Überblick

Die ärztliche Betreuung der Beschäftigten ist ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsschutzes. Ziel ist die frühzeitige Erkennung und Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen sowie der Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit.

Der Arbeitgeber muss einen Arbeitsmediziner oder einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin mit der Vorsorge beauftragen ("Betriebsarzt"). Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Dabei wird unterschieden zwischen den Vorsorgeformen der Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers entfällt (nur) dann, wenn aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetze: § 11 ArbSchG

Verordnungen: Verordnung über Arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV)

Rechtsprechung: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.7.2016, 21 Sa 51/16 (Anspruch auf Wunschvorsorge); BAG, Urteil v. 15.6.2004, 9 AZR 483/03 (Annahmeverzug und Gehaltszahlung bei nicht durchgeführter Pflichtvorsorge); LAG Düsseldorf, Urteil v. 31.5.1996, 15 Sa 180/95 (Abmahnung und Kündigung bei verweigerter Vorsorgeuntersuchung)

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