Entscheidungsstichwort (Thema)

Verweigerung von Vorsorgeuntersuchung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wer sich beharrlich weigert, an einer von der Berufsgenossenschaft durch Unfallverhütungsvorschriften vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchung teilzunehmen, kann - jedenfalls nach vorheriger Abmahnung - gekündigt werden.

Dies kann bei einem tariflich altersgesicherten Arbeitnehmer auch durch außerordentliche Kündigung geschehen, da er ohne die vorgeschriebenen Untersuchungen (hier: Lärm und Schweißrauche) nicht mehr an seinem Arbeitsplatz beschäftigt werden darf.

So ist es jedenfalls dann, wenn ein anderer freier Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht. Die Tatsache, daß der Arbeitgeber 1989 einmal eine entsprechende Weigerung des Arbeitnehmers tatenlos hingenommen hatte, ist kein triftiger Grund für die Ablehnung.

 

Normenkette

BGB § 620

 

Fundstellen

BB 1996, 2099

BB 1996, 2099 (Leitsatz 1)

RzK, I 5i Nr 116 (Leitsatz 1)

RzK, I 6f Nr 12 (Leitsatz 1)

AuA 1997, 212 (Leitsatz 1)

NZA-RR 1997, 88-90 (red. Leitsatz 1-2 und Gründe)

ZfPR 1997, 18 (Leitsatz 1)

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