Ein Ruhen des Arbeitslosengeldes sieht das Gesetz vor

  • für den Zeitraum, für den der Arbeitslose aufgrund eines fortbestehenden oder früheren Arbeitsverhältnisses noch Arbeitsentgelt oder eine Urlaubsabgeltung erhält oder beanspruchen kann;
  • sofern der Arbeitslose wegen einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist) eine Entlassungsentschädigung[1] beanspruchen kann oder erhalten hat;
  • bei Zuerkennung einer Sozialleistung, insbesondere Krankengeld oder Rente;
  • für die Dauer einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen bei versicherungswidrigem Verhalten;
  • im Falle eines Arbeitskampfs.

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung mehr als 4 Jahre vergangen sind. Darüber hinaus erlischt der Anspruch, wenn der Arbeitslose

  • erneut die Anwartschaftszeit für einen Leistungsanspruch erfüllt hat oder
  • nach Entstehung des Anspruchs Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten in einem Gesamtumfang von mindestens 21 Wochen gegeben hat.[2]

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