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Sperrzeit

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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Sperrzeit ist Ausdruck des Versicherungsprinzips der Arbeitslosenversicherung. Sie dient der Abgrenzung des Versicherungsrisikos, das die Solidargemeinschaft der Beitragszahler zu tragen hat, von dem Risiko, für das der Arbeitslose aufgrund seines Verhaltens einzustehen hat. Wer den Versicherungsfall Arbeitslosigkeit schuldhaft herbeiführt, seine Beendigung verhindert oder sich in anderer Weise versicherungswidrig verhält, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, verliert deshalb für einen begrenzten Zeitraum den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bei fortgesetztem versicherungswidrigem Verhalten erlischt der Leistungsanspruch ganz.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Regelungen zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit sind in § 159 SGB III zusammengefasst. Das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld infolge des Eintritts von Sperrzeiten ist in § 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III geregelt.

Arbeitsrecht

Die Sperrzeitregelungen haben wichtige arbeitsrechtliche Bezugspunkte, etwa bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses, stehen jedoch insgesamt in einem sozialrechtlichen Kontext und sind deshalb nachfolgend im Zusammenhang mit den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen dargestellt.

Sozialversicherung

1 Gründe für eine Sperrzeit

Das Gesetz unterscheidet Sperrzeiten bei

  • Arbeitsaufgabe,
  • Arbeitsablehnung,
  • unzureichenden Eigenbemühungen,
  • Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme,
  • Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung,
  • Meldeversäumnis und
  • verspäteter Arbeitsuchendmeldung.

1.1 Arbeitsaufgabe

Eine Arbeitsaufgabe im Sinne der Sperrzeitregelung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Dies ist gegeben, wenn er sein Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch vertragswidrig...

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