1 Überlassung typischer Arbeitskleidung

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer typische Arbeits- bzw. Berufskleidung (z. B. Schutzkleidung) unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung, zählt der geldwerte Vorteil nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.[1] Hierbei ist es unerheblich, ob die Arbeits- oder Berufskleidung leihweise überlassen wird oder endgültig in das Eigentum des Arbeitnehmers übergeht.[2]

Vereinfachungsregelung

Aus Gründen der Vereinfachung geht die Finanzverwaltung von typischer Berufskleidung aus, wenn der Arbeitnehmer die Kleidung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhält.[3] Die Gestellung eindeutiger bürgerlicher Kleidung fällt aber nicht unter diese Regelung.

Bürgerliche Kleidung

Übliche "normale" Schuhe und Unterwäsche sowie Sportanzüge sind keine typische Arbeitskleidung. Soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer solche Kleidungsstücke unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt, führt das zu einem steuer- und beitragspflichtigen Sachbezug.

2 Zuschüsse zur typischen Arbeitskleidung

Steuerfrei ist auch die Erstattung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Anschaffung typischer Arbeitskleidung, sog. Barablösung.[1] Voraussetzung ist, dass nach Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ein Anspruch auf die Gestellung von typischer Arbeitskleidung besteht, der aus betrieblichen Gründen nicht erfüllt wird. Davon ist auszugehen, wenn die Beschaffung der Kleidungsstücke durch den Arbeitnehmer vorteilhafter für den Arbeitgeber ist.[2]

Die Barablösung ist allerdings steuerpflichtig, wenn der Anspruch auf Gestellung von Berufskleidung lediglich in einem Einzelarbeitsvertrag geregelt ist.

Zuschüsse zur Kleiderkasse

Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer betrieblichen Kleiderkasse, sog. Dienstkleidungszuschüsse, die kostenlos oder verbilligt typische Arbeitskleidung an die Arbeitnehmer ausgibt, sind ebenfalls steuerfrei.

Pauschale Zahlungen nur eingeschränkt steuerfrei

Pauschale Barablösungen des Arbeitgebers sind nur steuerfrei, soweit sie die regelmäßigen Absetzungen für Abnutzung und die üblichen Instandhaltungskosten der typischen Arbeitskleidung nicht übersteigen.[3]

3 Zahlung von Wäschegeld

Beim sog. Wäschegeld, welches der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zum Zwecke der Reinigung der Kleidung zahlt, sind verschiedene Fallgestaltungen zu unterscheiden.

Wäschegeld für nicht berufstypische Kleidung

Handelt es sich nicht um berufstypische Kleidung, wird die Zahlung als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt.

 
Hinweis

Reinigungskosten bei längerfristigen Auslandsreisen

Auch dann, wenn der Arbeitnehmer sich auf einer mehrwöchigen Reise in einem fernöstlichen Land befindet, können die Reinigungskosten für bürgerliche Kleidung nicht als Reisenebenkosten steuerfrei erstattet werden.[1]

Wäschegeld für typische Arbeitskleidung

Handelt es sich um die Reinigung typischer Arbeitskleidung und ist der Arbeitgeber aufgrund Gesetzes, Tarifvertrages oder Betriebsvereinbarung zur Zahlung verpflichtet, so kann das Wäschegeld steuerfrei erstattet werden.[2]

Steuerfrei ist das Wäschegeld auch dann, wenn damit die Reinigungskosten der vom Arbeitgeber gestellten Berufskleidung abgegolten werden.[3]

Wäschegeld für arbeitnehmereigene Arbeitskleidung

Wäschegeld für vom Arbeitnehmer selbst beschaffte Arbeitskleidung ist steuer- und beitragspflichtig.

Erstattung "privater" Reinigungskosten

Ebenfalls steuer- und beitragspflichtig ist der Aufwandsersatz "privater" Reinigungskosten typischer Arbeitskleidung des Arbeitnehmers, z. B. Reinigungskosten, die bei der Benutzung der privaten Waschmaschine des Arbeitnehmers entstehen. In diesem Fall besteht keine Steuerbefreiung für den Arbeitgeberersatz, da kein Auslagenersatz oder durchlaufende Gelder vorliegen.

[1] FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.10.1993, 6 K 147/91, EFG 1994 S. 467.

4 Arbeitskleidung im öffentlichen Dienst

Für bestimmte Berufsgruppen des öffentlichen Dienstes gilt eine ausdrückliche Steuerbefreiung.[1] Danach wird die Überlassung von Dienstkleidung aus Dienstbeständen steuerfrei gewährt u. a. bei Angehörigen

  • der Polizei,
  • der Bundeswehr und
  • der Berufsfeuerwehr.[2]

Dies gilt ebenfalls für sog. Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung. Die Steuerfreiheit gilt für sämtliche Dienstbekleidungsstücke, welche die Angehörigen der genannten Berufsgruppen nach den jeweils maßgebenden Dienstbekleidungsvorschriften zu tragen haben.[3]

Auslagenersatz der Reinigungskosten

Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Reinigungskosten der von ihm gestellten Berufskleidung, liegt insoweit steuerfreier Auslagenersatz vor.[4]

5 Werbungskosten

Schafft der Arbeitnehmer die typische Arbeitskleidung selbst an, gehören seine Aufwendungen sowie die Kosten für Reinigung und Reparatur der Arbeitskleidung zu den abziehbaren Werbungskosten. Wird die typische Arbeitskleidung in einer privaten Waschmaschine gereinigt, so kö...

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