Verbleibt die Kleidung im Eigentum des Arbeitgebers fehlt es an einem steuerpflichtigen Arbeitsentgelt, sodass die Beschäftigten hierfür keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben zu zahlen haben, da § 3 Nr. 31 EStG nur die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung der Kleidung regelt.

Stellt ein Unternehmen für die Beschäftigten einheitliche und mit einem Logo versehene Arbeitskleidung zur Verfügung, die privat nicht genutzt werden darf und werden die Beschäftigten zumindest teilweise am Leasing und den Reinigungskosten beteiligt, unterliegt die verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung nicht der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999, wenn sie durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist.[1]

Erwerben die Beschäftigten das Eigentum an der Kleidung, ist dies grundsätzlich steuerfrei, sofern es sich um einen Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei, des Zollfahndungsdienstes, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden bzw. der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden handelt (§ 3 Nr. 4 EStG). Zu den Angehörigen der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes i. S. d. § 3 Nr. 4 EStG gehören nach der Lohnsteuer-Richtlinie Nr. 3.4 nicht die Zivilbediensteten.

Bei Beschäftigten, die nicht zu dem von § 3 Nr. 4 EStG erfassten Personenkreis gehören, ist nach § 3 Nr. 31 EStG die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung der typischen Berufskleidung grundsätzlich steuerfrei. Näheres bestimmt die Lohnsteuer-Richtlinie Nr. 3.31.

Dasselbe gilt gem. § 3 Nr. 31 2. HS EStG für eine Barablösung eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer Berufskleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und die entsprechenden Aufwendungen der Beschäftigten nicht offensichtlich übersteigt.

Einheitliche bürgerliche Kleidung, die aus vorrangigen eigenbetrieblichem Interesse – u. a. aus hygienischen Gründen und zur Verbesserung des Erscheinungsbilds eines Unternehmens (hier Lebensmitteleinzelhandel) vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellt wird, stellt keinen Arbeitslohn dar, wenn die Gesamtwürdigung ergibt, dass der mit der Vorteilsgewährung verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht.[2]

Ansonsten handelt es sich bei den Aufwendungen für Berufskleidung um Werbungskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG i. V. m. der Lohnsteuer-Richtlinie Nr. 9.1 Abs. 4.

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