Der einzelne Arbeitnehmer kann nur Beteiligter sein, wenn um seinen Status in der Betriebsverfassung gestritten wird, wenn also Gegenstand des Verfahrens sein aktives oder passives Wahlrecht oder sein Status als leitender Angestellter ist. Der von einer personellen Einzelmaßnahme gemäß § 99 BetrVG betroffene Arbeitnehmer ist nicht Beteiligter.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge