Der Antragsteller ist nur dann antragsbefugt, d. h. prozessführungsbefugt, wenn er den geltend gemachten Anspruch entweder als eigenes Recht beanspruchen kann oder den Antrag zum Schutz seiner eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition stellt.[1] Für den Antrag muss auch im Beschlussverfahren ein Rechtsschutzinteresse bestehen.[2] Das Fehlen der Antragsbefugnis ist von Amts wegen zu berücksichtigen und führt zur Zurückweisung des Antrags als unzulässig.

In Streitigkeiten aus dem BetrVG sind kraft Gesetz z. B. die im Betrieb vertretene Gewerkschaft bzw. der Betriebsrat nach § 23 Abs. 3 BetrVG antragsbefugt bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten. Des Weiteren ist der Arbeitgeber gemäß § 103 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG antragsbefugt im Zusammenhang mit der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung oder betriebsübergreifenden Versetzung eines Betriebsratsmitglieds.

Daneben hat die Rechtsprechung eine Antragsbefugnis für einen Beteiligten ohne gesetzliche Regelung z. B. in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten anerkannt, die das aktive und passive Wahlrecht, die Bestellung des Wahlvorstands und die Wirksamkeit von Betriebsvereinbarungen betreffen.

Weitgehend unbestritten ist die Antragsbefugnis der Gewerkschaften in der Betriebsverfassung, bei einem Streit um die Betriebsratsfähigkeit eines Betriebs, um den Zutritt von Gewerkschaftsvertretern zu Sitzungen der Arbeitnehmervertretungen und bei der Anfechtung der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden bzw. dessen Stellvertreters und von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat. Die Antragsbefugnis der Gewerkschaften wird hingegen verneint bei der Bildung des Gesamtbetriebsrats und bei der Anfechtung interner Betriebsratsbeschlüsse.[3]

Der einzelne Arbeitnehmer ist antragsbefugt bei der Feststellung seines aktiven und passiven Wahlrechts sowie bei der Klärung der Frage, ob er Mitglied in einer Arbeitnehmervertretung geworden ist.

Letztlich verfolgt das Erfordernis der Antragsbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren den Zweck, Popularklagen auszuschließen. Nur wer in der Lage ist, eigene Rechte geltend zu machen, soll befugt sein, als Antragsteller ein Beschlussverfahren zu führen. Ob der Antragsteller das begehrte Recht tatsächlich beanspruchen kann, ist jedoch eine Frage der Begründetheit seines Anspruchs.

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