Erklären alle Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt, ist es vom Gericht ohne nähere Sachprüfung durch Beschluss förmlich einzustellen. Die Abgabe der Erledigungserklärung ist unwiderruflich und bindend. Erklären jeweils nur die Antragsteller oder die Antragsgegner das Verfahren für erledigt, sind die übrigen Beteiligten zur Stellungnahme aufzufordern, ob sie der Erledigungserklärung zustimmen. Nach § 83a Abs. 3 Satz 2 ArbGG gilt ihre Zustimmung als erteilt, wenn sie sich nicht innerhalb einer Frist von mindestens 2 Wochen äußern und sie auf die Rechtsfolgen ihres Schweigens hingewiesen worden sind. Fehlt es an der Zustimmung auch nur eines der Beteiligten, hat das Gericht nach erneuter Anhörung der Beteiligten darüber zu entscheiden, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist.[1]

Die Entscheidung über einen nur einseitigen Erledigungsantrag ergeht durch Beschluss der Kammer unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter und ist nach § 87 ArbGG mit der Beschwerde anfechtbar. Eine einseitige Erledigungserklärung ist dann zulässig, wenn tatsächliche Umstände nach Anhängigkeit des Beschlussverfahrens eingetreten sind und dazu führen, dass das Begehren des Antragstellers jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste. Ob der Antrag zuvor zulässig und begründet war, ist unerheblich, Kostengesichtspunkte sind keine zu berücksichtigen.[2]

Erklärt nicht der Antragsteller, sondern ein Beteiligter das Verfahren für erledigt, ist § 83a Abs. 3 ArbGG entsprechend anwendbar, und das Gericht fordert den Antragsteller und die anderen Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme auf.

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