Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern gewährt, führen nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen können z. B. die Teilnahme an Kursen, Seminaren oder Kongressen sein oder der Besuch einer Meisterschule oder einer Hochschule.

Dabei ist gleichgültig, ob die Bildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz, in zentralen betrieblichen Einrichtungen oder in außerbetrieblichen Einrichtungen durchgeführt werden. Es spielt auch keine Rolle, ob die Bildungsmaßnahmen vom Arbeitgeber selbst oder von einem fremden Unternehmer für Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden. Unschädlich ist auch, wenn der Arbeitnehmer Rechnungsempfänger ist und der Arbeitgeber die Übernahme oder den Ersatz der Aufwendungen allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme vor Vertragsabschluss schriftlich zugesagt hat.

Ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers ist anzunehmen, wenn die Bildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöhen soll. Auch sprachliche Bildungsmaßnahmen sind unter den genannten Voraussetzungen dem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse zuzuordnen, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt.

Ein überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers liegt jedoch nicht vor, wenn die Bildungsmaßnahme für den Arbeitnehmer Belohnungscharakter hat.[1] Handelt es sich bei einer Bildungsmaßnahme um Arbeitslohn, kann die Leistung steuerfrei sein.[2]

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