Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers besteht auch für bestimmte Maßnahmen der Gesundheitsförderung, z. B. zur Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit, wie Massagen oder Rückentraining bei Bildschirmarbeit.[1] Erforderlich ist aber, dass die Notwendigkeit der Maßnahmen zur Verhinderung krankheitsbedingter Arbeitsausfälle durch Auskünfte des medizinischen Dienstes einer Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft oder durch Sachverständigengutachten bestätigt wird. Zu den Maßnahmen der Gesundheitsförderung gehören z. B. auch Vorsorgeuntersuchungen für leitende Angestellte, da Führungskräfte schwerer zu ersetzen sind als andere Arbeitskräfte[2], oder Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, wie z. B. Covid-19-Tests, Schutzmasken oder Corona-Schutzimpfungen.

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