Die Arbeitsbescheinigung ist auf Verlangen des Arbeitnehmers oder der Bundesagentur für Arbeit auszustellen. Der Arbeitgeber hat die Wahl, ob er die Arbeitsbescheinigung in Papierform oder elektronisch erstellt und übermittelt.

Der Arbeitnehmer kann der Übermittlung auf elektronischem Wege widersprechen. Um ihm dies zu ermöglichen, muss der Arbeitgeber in allgemeiner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht hinweisen. Dies könnte beispielsweise in dem Kündigungsschreiben geschehen. Verlangt der Arbeitnehmer die Ausstellung in Papierform, ist er auch verpflichtet, die ausgefüllte Arbeitsbescheinigung mit seinem Antrag auf Arbeitslosengeld an die Agentur für Arbeit zu übergeben.

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