Zusammenfassung

 
Begriff

Die Arbeitsbescheinigung enthält die Beschäftigungsdaten, die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte und die Entlassungsmodalitäten. Sie wird vom Arbeitgeber entweder in Papierform ausgestellt oder elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Wird sie in Papierform ausgestellt, ist sie zusammen mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit einzureichen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Rechtsgrundlage für das Ausstellen der Arbeitsbescheinigung in Papierform ist § 312 SGB III. Das Übermitteln einer elektronischen Arbeitsbescheinigung ist in § 313a SGB III geregelt. Ergänzend sind die §§ 319, 321 Nr. 1 und 404 Abs. 2 Nr. 19 und Abs. 3 SGB III zu beachten.

1 Ausstellung

Die Arbeitsbescheinigung ist die wichtigste Beweisunterlage für die Entscheidung über einen Anspruch auf Arbeitslosen- und Teilarbeitslosengeld. Aus der Arbeitsbescheinigung ergeben sich

  • die Versicherungszeiten für die Prüfung der Anwartschaftszeit und der Anspruchsdauer,
  • die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte für die Leistungshöhe und
  • die Entlassungsmodalitäten.

1.1 Auf Verlangen durch die Agentur für Arbeit

Die Arbeitsbescheinigung ist auf Verlangen des Arbeitnehmers oder der Bundesagentur für Arbeit auszustellen. Der Arbeitgeber hat die Wahl, ob er die Arbeitsbescheinigung in Papierform oder elektronisch erstellt und übermittelt.

Der Arbeitnehmer kann der Übermittlung auf elektronischem Wege widersprechen. Um ihm dies zu ermöglichen, muss der Arbeitgeber in allgemeiner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht hinweisen. Dies könnte beispielsweise in dem Kündigungsschreiben geschehen. Verlangt der Arbeitnehmer die Ausstellung in Papierform, ist er auch verpflichtet, die ausgefüllte Arbeitsbescheinigung mit seinem Antrag auf Arbeitslosengeld an die Agentur für Arbeit zu übergeben.

1.2 Übermittlung

Das Verfahren für die elektronische Übermittlung der Arbeitsbescheinigung, nennt sich abgekürzt BEA-Verfahren ("Bescheinigungen elektronisch annehmen"). Hierzu gibt es eine Ausfüllhilfe unter der Internet-Adresse: www.sv-net-sozialversicherung. Diese Arbeitsbescheinigung wird in der elektronischen Leistungsakte der Agentur für Arbeit gespeichert. Wurde die Arbeitsbescheinigung elektronisch übermittelt, muss die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitnehmer unverzüglich einen Ausdruck der Arbeitsbescheinigung übermitteln. Der Arbeitnehmer erlangt damit Kenntnis von den gemeldeten Daten. Nicht korrekte Daten kann er daraufhin berichtigen lassen.

1.3 Datenschutz bei elektronischer Übermittlung

Wenn der Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung elektronisch erstellt, muss er dabei aus Datenschutzgründen die folgenden Anforderungen[1] einhalten:

  • Die Meldung muss über gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung erfolgen.
  • Sie muss über systemüberprüfte Programme oder mit einer Ausfüllhilfe im eXTra-Standard erfolgen.
  • Die Bundesagentur hat Rückmeldungen an den Arbeitgeber ebenfalls durch Datenübertragung zu erledigen.
  • Die Meldung muss nach Datensätzen mit Schlüsselzahlen erfolgen, die von der Bundesagentur für Arbeit bestimmt werden.
 
Praxis-Tipp

Papiervordruck

Der Papiervordruck ist im Internet abrufbar.

1.4 Folgen verspäteter/unterlassener Übermittlung

Folgen hat es, wenn die Arbeitsbescheinigung durch den Arbeitgeber nicht

  • unverzüglich,
  • vollständig und
  • wahrheitsgemäß

auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Vordruck der Agentur für Arbeit schriftlich oder elektronisch übermittelt wird. Bei einem schuldhaften Verstoß kann eine Geldbuße und ggf. ein Schadensersatzanspruch der Agentur für Arbeit eintreten.

Der Arbeitgeber wird damit als Beweis- und Auskunftsperson im Verwaltungsverfahren der Sozialversicherung tätig. Neben dem öffentlich-rechtlichen Anspruch der Agentur für Arbeit auf Ausstellung der Arbeitsbescheinigung besteht – als Ausfluss der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflichten – auch ein privatrechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Herausgabe bzw. Übermittlung der Arbeitsbescheinigung.

2 Inhalt

Inhaltlich erstreckt sich die Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers auf alle Tatsachen, die für die Entscheidung über den Leistungsanspruch erheblich sein können. Anzugeben sind insbesondere

  • die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers,
  • Beginn, Ende, Unterbrechungen und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und
  • das Arbeitsentgelt sowie die sonstigen Geldleistungen, die der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat.[1]

Die Aufzählung der zu bescheinigenden Daten ist jedoch nur beispielhaft. Auch alle weiteren von der Agentur für Arbeit im Einzelfall erbetenen Angaben zu leistungsrechtlich erheblichen Tatsachen unterliegen ebenfalls der Bescheinigungspflicht. Dazu zählen z. B. Tatsachen zur arbeitszeitlichen Ausgestaltung der Beschäftigung oder zu den näheren Umständen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

 
Hinweis

Grenzen der Bescheinigungspflicht

Grenzen der Bescheinigungspflicht bestehen nach der Rechtsprechung des BSG[2] bei rechtlichen Wertungen. Diese dürfen vom Arbeitgeber nicht abverlangt werden. Einfache Rechtsbegriffe des Arbeitslebens dürfen allerdings vorausgesetzt werden.

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