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Teilarbeitslosengeld

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Zusammenfassung

 
Begriff

Das Teilarbeitslosengeld ist die Versicherungsleistung. Ein Anspruch besteht, wenn von 2 oder mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen eine wegfällt und damit Teilarbeitslosigkeit eintritt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Das Teilarbeitslosengeld ist in den §§ 162 bis 164 SGB III geregelt.

1 Zweck

Das Teilarbeitslosengeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung, die nach dem Recht der Arbeitsförderung gezahlt wird. Es dient dem Schutz der Arbeitnehmer, die 2 oder mehr versicherungspflichtige Beschäftigungen nebeneinander ausüben. Bei Verlust einer dieser Beschäftigungen besteht Anspruch auf Teilarbeitslosengeld für die Dauer von bis zu 6 Monaten.[1]

Mit dieser Leistung wird eine Lücke im sozialen Schutz bei Arbeitslosigkeit für Arbeitnehmer mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen geschlossen. Bei Verlust einer dieser Beschäftigungen ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den allgemeinen Voraussetzungen[2] nicht begründet, wenn die Arbeitszeit der weiterhin ausgeübten Beschäftigung(en) 15 oder mehr Wochenstunden umfasst und damit die für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit maßgebliche Zeitgrenze überschreitet. Das Teilarbeitslosengeld gewährleistet in diesen Fällen als eigenständige Leistung der Arbeitslosenversicherung einen Entgeltersatz für die verlorene (Teil)Beschäftigung ungeachtet des Umfangs der fortgeführten Beschäftigung. Die Voraussetzungen, der Umfang des Anspruchs und das Leistungsverfahren orientieren sich weitgehend am Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit.

Die geringen Fallzahlen beim Teilarbeitslosengeld weisen darauf hin, dass Fälle in der Praxis oft nicht als solche erkannt werden. Leistungsberechtigte wissen oft nicht, dass sie auch beim Wegfall einer versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung einen Anspruch haben, wenn eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung weiter ausgeübt wird. Diese Falllage entspricht nicht dem tradierten Begriff der Arbeitslosigkeit und muss deshalb besonders beachtet werden.

 
Hinweis

Merkblatt zum Teilarbeitslosengeld

Die Agenturen für Arbeit stellen ein umfangreiches Merkblatt zum Thema Teilarbeitslosengeld zur Verfügung.

[1] § 162 Abs. 2 Nr. 3 SGB III.
[2] § 136 ff. SGB III.

2 Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf Teilarbeitslosengeld hat, wer

  • teilarbeitslos ist,
  • sich teilarbeitslos gemeldet und
  • die Anwartschaftszeit für das Teilarbeitslosengeld erfüllt hat.[1]
[1] § 162 Abs. 1 SGB III.

2.1 Teilarbeitslosigkeit

Der Begriff der Teilarbeitslosigkeit umfasst analog zum Begriff der Arbeitslosigkeit 3 Merkmale:

  • die Beschäftigungslosigkeit,
  • die Eigenbemühungen und
  • die Verfügbarkeit.

Teilbeschäftigungslosigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer seine versicherungspflichtige Beschäftigung verloren hat, die er parallel zu einer oder mehreren weiteren, ebenfalls versicherungspflichtigen Beschäftigungen ausgeübt hat. Das Teilarbeitslosengeld erstreckt sich damit nur auf solche Beschäftigungen, die für sich genommen Versicherungspflicht begründen.

 
Hinweis

Mehrere geringfügige Beschäftigungen

Besteht Versicherungspflicht hingegen allein durch die Zusammenrechnung mehrerer (geringfügiger) Beschäftigungen[1] begründet der Verlust einer dieser für sich allein genommen jeweils geringfügigen Beschäftigungen nach amtlicher Auffassung keinen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld. In diesem Fall besteht – bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen – grundsätzlich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit[2] unter den allgemeinen Voraussetzungen (s. u).

Wird eine versicherungspflichtige und mindestens 15 Wochenstunden umfassende Beschäftigung fortgesetzt und eine Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 520 EUR verloren bzw. gesucht, so besteht durchaus Teilarbeitslosigkeit. Dabei kann die Arbeitszeit dieser Beschäftigung die 15-Stunden-Grenze durchaus unterschreiten.

Teilbeschäftigungslosigkeit im Sinne des Gesetzes liegt auch dann vor, wenn es sich bei der verlorenen Beschäftigung um eine Vollzeitbeschäftigung handelte, die der Arbeitnehmer neben einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat.

Ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht auch dann, wenn ein Arbeitnehmer bei ein und demselben Arbeitgeber mehrere – jedoch in sachlicher und zeitlicher Hinsicht sowie nach dem erzielten Entgelt – getrennte Beschäftigungen ausübt und eine davon verliert. Dabei ist aber eine hinreichende Trennung erforderlich (nach räumlichen und qualitativen Gesichtspunkten), denn in der Sozialversicherung werden grundsätzlich mehrere Arbeitsverhältnisse beim selben Arbeitgeber als ein Beschäftigungsverhältnis angesehen.

 
Hinweis

Verminderung der Arbeitszeit

Allein eine Verminderung der Arbeitszeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses begründet jedoch keinen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld, denn eine solche Regelung liefe im Ergebnis auf eine dem Kurzarbeitergeld vergleichbare Leistung hinaus; die Mitnahmeeffekte bei "freiwilligem" Übergang von Vollzeit- auf Teilzeitarbeit wären nicht zu finanzieren.

Auch ein Arbeitnehmer, der ...

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