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Arbeitslosengeld

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Zusammenfassung

 
Begriff

Das Arbeitslosengeld ist die Kernleistung der Arbeitslosenversicherung. Es sichert Arbeitnehmer, die zuvor mindestens 12 Monate der Versichertengemeinschaft angehört haben. Der Entgeltersatz bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung beträgt 60 % bzw. 67 % des letzten Nettoentgelts.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Leistung Arbeitslosengeld ist in den §§ 136 ff. SGB III geregelt. Sofern der Anspruch auf Arbeitslosengeld auch auf Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten im EU-Ausland beruht, sind die Regelungen des europäischen Rechts zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit nach der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EU) 987/2009 zu beachten.

1 Arten

Das SGB III unterscheidet zwischen dem

  • Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit,
  • Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung und
  • Teilarbeitslosengeld.

Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft ist, die kein Arbeitslosengeld beanspruchen können oder deren Arbeitslosengeld nicht für den Lebensunterhalt ausreicht, sind auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende verwiesen. Sie bildet das der Arbeitslosenversicherung nachgelagerte Fürsorgesystem mit der Kernleistung Bürgergeld, das bei Hilfebedürftigkeit gezahlt wird.

2 Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit

Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer arbeitslos ist, sich persönlich oder elektronisch arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Das Arbeitslosengeld wird längstens bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem der Arbeitslose das für den Anspruch auf Regelaltersrente maßgebliche Lebensalter vollendet hat.[1] Ob eine Rente tatsächlich beansprucht werden kann, ist nicht von Bedeutung.

Arbeitslosengeld wird, von den Sonderregelungen des europäischen Rechts abgesehen,[2] grundsätzlich nur dann gezahlt, wenn der Arbeitslose seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt davon eine Ausnahme, wenn der Wohnsitz im grenznahen Ausland liegt, der Arbeitslose durch den Beschäftigungsort in das deutsche Versicherungssystem einbezogen war und ein Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt fortbesteht.[3]

[1] § 136 Abs. 2, § 137 Abs. 1 SGB III.
[2] S. Abschn. 4.3.
[3] BSG, Urteil v. 7.10.2009, B 11 AL 25/08 R.

2.1 Arbeitslosigkeit

Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Antragsteller

  • beschäftigungslos ist, d. h. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und keine Erwerbstätigkeit oder nur eine solche von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausübt,
  • Eigenbemühungen unternimmt, d. h. sich selbst aktiv bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und
  • der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht, d. h. objektiv in der Lage und subjektiv bereit ist, jede arbeitsmarktübliche und zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Wochenstunden anzunehmen und auszuüben.
 
Achtung

Arbeitslosengeldanspruch trotz Arbeitsverhältnis möglich

Beschäftigungslosigkeit – und damit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld – kann trotz eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses begründet sein. Relevant wird dies z. B. in Fällen einer Freistellung von der Arbeit vor Ablauf der Kündigungsfrist. Weitere Anwendungsfälle sind Freistellungen bei längerfristiger Erkrankung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts bei Insolvenz des Arbeitgebers.[1]

[1]

S. Nahtlosigkeitsregelung.

2.1.1 Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit

Die Ausübung einer ehrenamtlichen Betätigung steht einem Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht entgegen, wenn dadurch die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird. Ehrenamtlich in diesem Sinne ist eine Tätigkeit dann, wenn sie unentgeltlich ausgeübt wird, dem Gemeinwohl dient und bei einer Organisation erfolgt, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben durchführt, die im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördert. Der pauschalierte Ersatz von Auslagen von bis zu 250 EUR monatlich berührt die Unentgeltlichkeit im Grundsatz nicht.[1]

[1] § 138 Abs. 2 SGB III i. V. m. der VO über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen.

2.1.2 Zumutbare Beschäftigung

Welche Beschäftigungen einem Arbeitslosen zumutbar sind, richtet sich in erster Linie nach dem erzielbaren Arbeitsentgelt. Ein besonderer Berufs- oder Qualifikationsschutz besteht nicht. Danach sind einem Arbeitslosen in den ersten 3 Monaten der Arbeitslosigkeit alle Beschäftigungen zumutbar, in denen er mindestens 80 % des früheren (Brutto-)Arbeitsentgelts verdienen kann; vom 4. bis zum 6. Monat gilt eine Quote von mindestens 70 %. Ab dem 7. Monat sind alle Beschäftigungen zumutbar, deren Nettoarbeitsentgelt (unter Berücksichtigung der Werbungskosten) das Arbeitslosengeld erreicht.

Als Pendelzeiten für den Hin- und Rückweg zum Arbeitsplatz sind im Regelfall bis zu 2 ½ Stunden zumutbar. Ein Umzug zur Aufnahme einer neuen Beschäftigung ist grundsätzlich dann zumutbar, wenn kein wichtiger Grund (z. B. familiäre Bindungen) entgegensteht.

Nicht zumutbar sind Beschäftigungen, die bei Familien eine dauerhafte (über 6 Monate hinaus dauernde) getrennte Haushaltsführung erforde...

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