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Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld)

Björn Kazda
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende, das Bürgergeld, ist die Fürsorgeleistung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II sowie für die Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Daneben gibt es die Grundsicherung für Erwerbsgeminderte und Ältere (Sozialhilfe) nach dem SGB XII. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst neben den Leistungen zum Lebensunterhalt (Bürgergeld) auch Leistungen zur beruflichen Eingliederung und unterscheidet sich dadurch von der früheren Sozialhilfe.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist in §§ 1 bis 6c SGB II (Aufgaben und Trägerschaft), §§ 7 bis 13 SGB II (Anspruchsvoraussetzungen) und §§ 14 bis 35 SGB II (Leistungen) geregelt.

Spezielle Fragen zur Berücksichtigung von Vermögen und zur Berücksichtigung von Einkommen sind in der Bürgergeld-Verordnung (Bürgergeld-V) ergänzt. Für zugelassene kommunale Träger (sog. optierende Kommunen), die die Aufgaben allein – also ohne die Bundesagentur für Arbeit – erledigen, gilt die Kommunalträger-Zulassungsverordnung (KomtrZV). Außerdem gibt es die Eingliederungsmittel-Verordnung (EinglMV). Zudem gibt es auch die Erreichbarkeits-Verordnung (ErrV).

1 Ziel

Kernziel dieses Leistungssystems ist es, die Leistungsberechtigten so schnell und nachhaltig wie möglich wieder in das Erwerbsleben einzugliedern und dadurch die Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zumindest zu reduzieren. Dies soll vorrangig durch eine intensive Beratungs- und Vermittlungsarbeit sowie durch ein umfassendes System beruflicher Eingliederungsleistungen erreicht werden.

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende können alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sowie die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erhalten. Dabei macht es keinen Unterschied, über welche Erwerbsbiografie sie verfügen. Es kommt also nicht darauf an, ob zuvor eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Die Abgrenzung gegenüber den anderen Grundsicherungsbereichen erfolgt über die Erwerbsfähigkeit der Leistungsberechtigten.

Oberstes Ziel ist es, den Leistungsberechtigten ein Leben zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.[1] Es soll die Eigenverantwortung der Betroffenen stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt so bald wie möglich aus eigenen Mitteln und Kräften, in erster Linie durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, bestreiten können.

Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind darauf auszurichten, dass

  • durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt bzw. deren Dauer verkürzt oder deren Umfang verringert wird,
  • die Erwerbsfähigkeit des Leistungsberechtigten erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,
  • geschlechtsspezifischen Nachteilen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten entgegengewirkt wird,
  • die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden und
  • behindertenspezifische Nachteile überwunden werden.[2]

Der besondere gesetzliche Eingliederungsauftrag besteht in der gesetzlichen Bestimmung, dass bei der Beantragung von Leistungen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden sollen. Bei fehlendem Berufsabschluss (insbesondere bei jungen Leistungsberechtigten) kommt die Vermittlung in eine Ausbildung in Betracht.[3]

Bei der Beantragung von Leistungen sollen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden. Dies kann ein Arbeitsangebot oder das Angebot einer Qualifizierungsmaßnahme sein. Zwar sollen vorrangig Leistungen erbracht werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit ermöglichen. Dies gilt aber nicht, wenn eine andere Leistung für die dauerhafte Eingliederung erforderlich ist. Damit wurde bei Einführung des Bürgergeldes der Vorrang der Arbeit vor Ausbildung aufgegeben.

[1] § 1 Abs. 1 SGB II.
[2] § 1 Abs. 2 SGB II.
[3] § 3 Abs. 2 SGB II.

2 Prinzip "Fördern und Fordern"

Grundprinzip bei dem Bemühen um die Eingliederung ist das "Fördern und Fordern". Dem Fördern entspricht dabei ein umfassendes System von Leistungen zur beruflichen und sozialen Eingliederung und zur Sicherung des Lebensunterhalts. Im Gegenzug fordert das Gesetz von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, dass sie aktiv alle Möglichkeiten zur Beendigung und Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit nutzen und dabei auch an Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken. Sie sollen dazu insbesondere bei der Erstellung der Potenzialanalyse und des Kooperationsplans mitwirken und – wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist – auch eine angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit übernehmen.[1]

Bei unzureichender Mitwirkung oder bei sonstigem pflichtwidrigen Verhalten kann eine Leistungsminderung eintreten. Während einer Leistungsminderung wird das Bürgergeld abgesenkt.

[1] § 2 Abs. 1 SGB II.

3 Bürgergeld

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten als Leistung zur Sich...

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