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Bürgergeld (Umfang)

Björn Kazda
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Zusammenfassung

 
Begriff

Das Bürgergeld umfasst die Leistungen für Regelbedarf, Mehrbedarfe und Unterkunft und Heizung. Zusätzlich können einmalige Leistungen erbracht werden. Für Kinder besteht seit 1.7.2022 zudem ein Anspruch auf einen Sofortzuschlag.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Höhe und die Anpassung des Regelbedarfs innerhalb von Regelbedarfsstufen regelt das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) sowie die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnungen. Darauf wird in § 20 SGB II verwiesen. Die Mehrbedarfe zum Regelbedarf sind in § 21 SGB II bestimmt, die Leistungen zur Unterkunft und Heizung in § 22 SGB II. Die Rechtsgrundlage für die Berechnung der Leistung ist in § 41 SGB II geregelt. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden neben dem Bürgergeld gesondert erbracht und gelten nicht als deren Bestandteil.

1 Regelbedarf

Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts wird aufgrund des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG) in Regelbedarfsstufen[1] nach den Verbrauchsausgaben entsprechender Referenzhaushalte ermittelt und in pauschalierter Höhe gezahlt.

Mit der Pauschale sind neben dem Bedarf für

  • Ernährung,
  • Kleidung,
  • Körperpflege und
  • Hausrat

auch die allgemeinen Bedarfe des täglichen Lebens und für die Teilnahme am kulturellen Leben grundsätzlich abgedeckt.[2] Allerdings gibt es für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (25. Lebensjahr nicht vollendet) zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe. Diese gelten jedoch nicht als Bürgergeld und der alleinige Bezug führt nicht zur Krankenversicherungspflicht als Leistungsbezieher.

[1]

S. Regelbedarfsstufen, Höhe.

[2] § 20 Abs. 1 SGB II.

1.1 Volljährige Kinder

Für Volljährige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und während des Leistungsbezugs aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen sind, ohne vorher die Zusicherun...

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Sauer, SGB II § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
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1 Allgemeines  Rz. 1 Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft und wurde seitdem mehrfach geändert. Zuletzt ...

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