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Bürgergeld (Umfang)

Björn Kazda
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Zusammenfassung

 
Begriff

Das Bürgergeld umfasst die Leistungen für Regelbedarf, Mehrbedarfe und Unterkunft und Heizung. Zusätzlich können einmalige Leistungen erbracht werden. Für Kinder besteht seit 1.7.2022 zudem ein Anspruch auf einen Sofortzuschlag.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Höhe und die Anpassung des Regelbedarfs innerhalb von Regelbedarfsstufen regelt das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) sowie die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnungen. Darauf wird in § 20 SGB II verwiesen. Die Mehrbedarfe zum Regelbedarf sind in § 21 SGB II bestimmt, die Leistungen zur Unterkunft und Heizung in § 22 SGB II. Die Rechtsgrundlage für die Berechnung der Leistung ist in § 41 SGB II geregelt. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden neben dem Bürgergeld gesondert erbracht und gelten nicht als deren Bestandteil.

1 Regelbedarf

Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts wird aufgrund des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG) in Regelbedarfsstufen[1] nach den Verbrauchsausgaben entsprechender Referenzhaushalte ermittelt und in pauschalierter Höhe gezahlt.

Mit der Pauschale sind neben dem Bedarf für

  • Ernährung,
  • Kleidung,
  • Körperpflege und
  • Hausrat

auch die allgemeinen Bedarfe des täglichen Lebens und für die Teilnahme am kulturellen Leben grundsätzlich abgedeckt.[2] Allerdings gibt es für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (25. Lebensjahr nicht vollendet) zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe. Diese gelten jedoch nicht als Bürgergeld und der alleinige Bezug führt nicht zur Krankenversicherungspflicht als Leistungsbezieher.

[1]

S. Regelbedarfsstufen, Höhe.

[2] § 20 Abs. 1 SGB II.

1.1 Volljährige Kinder

Für Volljährige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und während des Leistungsbezugs aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen sind, ohne vorher die Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers zum Umzug einzuholen (oder die Zusicherung versagt wurde), wird nur der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt, also ein Betrag von derzeit 451 EUR monatlich (Stand: 1.1.2025). Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass Familienmitglieder aus dem elterlichen Haushalt ausscheiden, nur um höhere Leistungen zu erhalten. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden in diesem Fall nicht anerkannt.

Liegt hingegen eine Zusicherung des kommunalen Trägers vor, erhält die unter 25-jährige leistungsberechtigte Person die Leistungen in der üblichen Höhe (insbesondere Regelbedarfsstufe 1 bzw. 2 und Bedarfe für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe).

1.2 Anpassung

Jeweils zum 1.1. eines Jahres werden die Regelbedarfe angepasst.[1] Außerdem erfolgt eine Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben und damit der Regelbedarfsstufen im Rahmen des § 7 RBEG. Zum 1.1.2023 wurde die Fortschreibung ergänzt, um auch aktuelle inflationsbedingte Änderungen abzubilden. Dies wurde zum 1.1.2024 durch die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 erneut umgesetzt. Zum 1.1.2025 hat die Fortschreibung ergeben, dass die bisherigen Werte weitergelten.[2]

[1] § 20 Abs. 5 SGB II.
[2]

S. RBSFV 2025.

1.3 Gewährung

Die Regelbedarfe können anteilig oder in voller Höhe auch als Sachleistungen (z. B. in Form von Gutscheinen) erbracht werden, solange sich die oder der Leistungsberechtigte als ungeeignet erweist, die gezahlten Geldleistungen für den Bedarfszeitraum einzuteilen.[1] Dies kann insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit oder durch ein unwirtschaftliches Verhalten der Fall sein. In Betracht kommt eine Direktzahlung z. B. an Stromanbieter, wenn wiederholt darlehensweise Leistungen zum Ausgleich von Stromschulden begehrt werden.

[1] § 24 Abs. 2 SGB II.

2 Mehrbedarfe

Für besondere Lebenssituationen sieht das SGB II Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt vor, die zusätzlich erbracht werden. Sie sind nicht durch den Regelbedarf umfasst. Die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfs darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs jedoch nicht übersteigen.[1]

[1] § 21 Abs. 6 SGB II.

2.1 Werdende Mütter

Werdende Mütter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf in Höhe von 17 % des für sie maßgeblichen Regelbedarfs.[1]

 
Regelbedarfsstufe Regelbedarf Mehrbedarf
1 563 EUR 95,71 EUR
2 506 EUR 86,02 EUR
3 451 EUR 76,67 EUR
4 471 EUR 80,07 EUR
[1] § 21 Abs. 2 SGB II.

2.2 Alleinerziehende

Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, haben Anspruch auf einen Mehrbedarf in Höhe von

  • 36 % des Regelbedarfs nach § 20 Abs. 2 SGB II für Alleinstehende/Alleinerziehende (563 EUR x 36 % = 202,68 EUR), wenn sie mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren zusammenleben oder
  • 12 % des Regelbedarfs (563 EUR x 12 % = 67,56 EUR) für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 % des maßgeblichen Regelbedarfs (max. 301,20 EUR).[1]
[1] § 21 Abs. 3 SGB II.

2.3 Erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen

Erwerbsfähige Hilfebedürftige mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht...

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