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Sauer, SGB III § 312 Arbeitsbescheinigung

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Abs. 3 geändert, Abs. 4 angefügt durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970); zum 1.1.2004 Abs. 1 redaktionell und zum 1.1.2005 inhaltlich durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert. Zum 1.1.2005 wurde Abs. 1 auch durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) geändert.

Abs. 1 und 3 der Vorschrift wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Durch das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1601) wurde Abs. 3 der Vorschrift zum 1.8.2012 neu gefasst.

Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen,

zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) mit Wirkung zum 25.10.2013 neu gefasst.

Abs. 3 wurde durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) mit Wirkung zum 23.7.2015 geändert.

Abs. 1 und 3 wurden mit Wirkung zum 1.1.2023 durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) neu gefasst, Abs. 2 geändert und Abs. 4 aufgehoben.

Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2024 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 312 regelt die Pflicht von Arbeitgebern, Zwischenmeistern und anderen Auftraggebern von Heimarbeitern, Justizvollzugsanstalten sowie von Leistungsträgern ...

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