Die Überlassung von Arbeitnehmer ist ihrer Natur nach nur vorübergehend vorgesehen.[1] § 1 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 AÜG sieht eine Überlassungshöchstdauer grundsätzlich von 18 Monaten vor, von der nur in engen Grenzen abgewichen werden darf.

Ein Verstoß gegen die normierte Höchstüberlassungsdauer führt ebenfalls dazu, dass der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam wird. Gleichzeitig entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer, wenn der Leiharbeitnehmer dem nicht formwirksam binnen eines Monats nach Ablauf der Höchstüberlassungsdauer widerspricht.[2] Insofern gilt das unter Abschn. 1.1 Gesagte.

Das Überschreiten der Überlassungshöchstdauer stellt außerdem eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 Nr. 1e AÜG mit einer Bußgeldandrohung von bis zu 30.000 EUR dar und kann – wie jede verwirklichte Ordnungswidrigkeit in diesem Bereich – die Zuverlässigkeit des Verleihers und damit den Bestand der Verleiherlaubnis infrage stellen.

[1] Etwa in Abgrenzung zu der Arbeitnehmervermittlung nach § 1 Abs. 2 AÜG.

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