Werden die vorgenannten Vorgaben der Arbeitnehmerüberlassung nicht erfüllt, kann dies weitreichende Konsequenzen haben, die jedoch divergieren nach Art und Schwere des Verstoßes. Generell stellen Verstöße gegen das AÜG Ordnungswidrigkeiten dar. § 16 AÜG sieht insofern einen detaillierten Katalog vor. Sie können aber auch von strafrechtlicher Relevanz sein, wenn im Ergebnis aufgrund von weitergehenden Lohnansprüchen des Leiharbeitnehmers Sozialversicherungsbeiträge nicht ausreichend entrichtet wurden.

Gesetzliche Folge mancher Verstöße (z. B. bei einem Verstoß gegen die Höchstüberlassungsdauer) ist, dass der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam wird und ein Arbeitsvertrag zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer kraft Gesetzes fingiert wird, wenn der Leiharbeitnehmer dem nicht form- und fristgerecht widerspricht.

Zudem können Verstöße die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers infrage stellen.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge