Nach § 9 Abs. 1 AÜG ist der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer insbesondere dann unwirksam, wenn

  • keine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis vorliegt,
  • die Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1 Abs. 1 Sätze 5 und 6 AÜG nicht ausdrücklich als solche bezeichnet wird und der Leiharbeitnehmer nicht konkretisiert worden ist, sowie
  • wenn die nach § 1 Abs. 1b AÜG zulässige Höchstüberlassungsdauer überschritten worden ist.

In diesen Fällen wird nach § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers zum Entleiher fingiert, wenn der Leiharbeitnehmer dem nicht form- und fristgemäß i. S. d. § 9 AÜG widerspricht (sog. Festhaltenserklärung). Weiter droht nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 AÜG ein Bußgeld und die Überlassungserlaubnis kann bei schwerwiegenden oder wiederholen Verstößen entzogen werden. Entstehen infolge der Verstöße gegen das AÜG Gehaltsnachzahlungsansprüche, kommt ferner eine Strafbarkeit gemäß § 266a StGB in Betracht.[1]

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