Zusammenfassung

 
Überblick

Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt immer dann vor, wenn ein Unternehmer (Verleiher) die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers, der bei ihm angestellt ist, an einen Dritten (Entleiher) überlässt, der Arbeitnehmer bei der Arbeitnehmerüberlassung in den Betrieb des Entleihers eingegliedert wird und nach dessen Weisungen arbeitet. Bei diesem Dreiecksverhältnis stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Betriebsrat des Verleiher- oder des Entleiherunternehmens zu beteiligen ist. Dieser Beitrag stellt die einzelnen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte im speziellen Rechtsverhältnis der Arbeitnehmerüberlassung dar.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 14 Abs. 2 und 3 AÜG regeln die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des Leiharbeitnehmers sowie die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.

1 Beteiligungsrechte des Betriebsrats des Verleiherbetriebs

Dem Betriebsrat stehen auch bezüglich Leiharbeitnehmern die üblichen betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse zu, dies gilt vor allem für Einstellung und Eingruppierung.[1]

Ob die bei jeder Arbeitnehmerüberlassung dem Leiharbeitnehmer zu gewährende Vergütung nach den für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden Arbeitsbedingungen die Mitbestimmung im Verleiherbetrieb auslöst, ist im AÜG nicht ausdrücklich geregelt. Da jedoch der Entleiher verpflichtet ist, dem Verleiher die entsprechenden Informationen zu geben[2], hat auch der Verleiher diese Daten seinem Betriebsrat vorzulegen, sodass dem Betriebsrat insoweit die Richtigkeitskontrolle im Rahmen des § 99 BetrVG zusteht.

Die jeweilige Abordnung zu einem Entleiherbetrieb ist keine Versetzung i. S. v. § 99 Abs. 1 BetrVG, bei der der Betriebsrat im Verleiherbetrieb mitzubestimmen hat, da der Wechsel zu verschiedenen Einsatzstellen typisch für die Arbeitnehmerüberlassung ist.[3] Dagegen hat der Betriebsrat des Verleihers nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitnehmer einem Arbeitgeber überlassen werden soll, dessen betriebsübliche Arbeitszeit die vom Leiharbeitnehmer gegenüber dem Verleiher vertraglich geschuldete Arbeitszeit übersteigt.[4]

2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats des Entleiherbetriebs

Leiharbeitnehmer sind bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer nach § 9 BetrVG im Entleiherbetrieb grundsätzlich zu berücksichtigen.[1]

 
Hinweis

Leiharbeitnehmer sind bei Betriebsgröße mit zu berücksichtigen[2]

§ 14 Abs. 2 AÜG enthält seit dem 1.4.2017 eine differenzierende Regelung dahingehend, ob es um die Mitbestimmung auf betrieblicher oder Unternehmensebene geht. Insofern wird mit § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG geregelt, dass Leiharbeitnehmer bei den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes (mit Ausnahme des § 112a BetrVG), des europäischen Betriebsrätegesetzes oder der aufgrund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnung auch im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen sind, wenn die dortigen Regelungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen.

Diese Regelung zum "Mitzählen" der Leiharbeitnehmer hat danach zur Folge, dass diese bei der Berechnung der betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerte grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Sie führt jedoch nicht auch dazu, dass die weiteren Voraussetzungen der jeweiligen Norm fingiert werden, z. B. die Wahlberechtigung oder die Beschränkung auf "in der Regel Beschäftigte". Diese Voraussetzungen müssen in jedem Fall wie bei Stammarbeitnehmern auch für Leiharbeitnehmer gegeben sein, damit sie bei der Berechnung der maßgeblichen Schwellenwerte mitgezählt werden können.

Nach § 14 Abs. 2 Sätze 5 und 6 AÜG sind Leiharbeitnehmer auch bei den Schwellenwerten im Rahmen des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG), des Montan-Mitbestimmungsgesetzes (Montan-MitbestG), des Mitbestimmungs-Ergänzungsgesetzes (MitbestErgG, des Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG), des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung des SE- und des SCE-Beteiligungsgesetzes oder der aufgrund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnung im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen. Insofern sieht das Gesetz in § 14 Abs. 2 Satz 6 aber eine Einschränkung vor, nach der bei den Anwendungsschwellenwerten der genannten Gesetze zur Unternehmensmitbestimmung[3] Leiharbeitnehmer erst dann Berücksichtigung finden, wenn die Gesamtdauer der Entleihung 6 Monate übersteigt. Dabei findet sich keine Klarstellung, ob es insofern auf die konkrete Einsatzdauer eines bestimmten Leiharbeitnehmers ankommt, oder darauf, ob generell (irgend-)ein Leiharbeitnehmer regelmäßig im Betrieb eingesetzt wird. Vom BGH, aber noch nicht vom BAG, wurde diese Frage nun dahingehend beantwortet, dass die Einsatzdauer nicht arbeitnehmer- sondern arbeitsplatzbezogen zu bestimmen ist. Abzustellen ist nach dem BGH daher nicht auf die Dauer des Einsatzes der einzelnen Leiharbeitnehmer, sondern darauf, wie viele Arbeitsplätze i...

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