Dem Betriebsrat stehen auch bezüglich Leiharbeitnehmern die üblichen betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse zu, dies gilt vor allem für Einstellung und Eingruppierung.[1]

Ob die bei jeder Arbeitnehmerüberlassung dem Leiharbeitnehmer zu gewährende Vergütung nach den für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden Arbeitsbedingungen die Mitbestimmung im Verleiherbetrieb auslöst, ist im AÜG nicht ausdrücklich geregelt. Da jedoch der Entleiher verpflichtet ist, dem Verleiher die entsprechenden Informationen zu geben[2], hat auch der Verleiher diese Daten seinem Betriebsrat vorzulegen, sodass dem Betriebsrat insoweit die Richtigkeitskontrolle im Rahmen des § 99 BetrVG zusteht.

Die jeweilige Abordnung zu einem Entleiherbetrieb ist keine Versetzung i. S. v. § 99 Abs. 1 BetrVG, bei der der Betriebsrat im Verleiherbetrieb mitzubestimmen hat, da der Wechsel zu verschiedenen Einsatzstellen typisch für die Arbeitnehmerüberlassung ist.[3] Dagegen hat der Betriebsrat des Verleihers nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitnehmer einem Arbeitgeber überlassen werden soll, dessen betriebsübliche Arbeitszeit die vom Leiharbeitnehmer gegenüber dem Verleiher vertraglich geschuldete Arbeitszeit übersteigt.[4]

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